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Häufige Fragen zum Thema Prozessfinanzierung
Häufige FragenNein. Vergleichsverhandlungen werden grundsätzlich in Abstimmung mit dem Anspruchsinhaber und seinem Rechtsanwalt geführt. Für Fälle, in denen darüber keine Einigung erzielt werden kann, behält sich die LEGIAL vertraglich das Recht vor, die Annahme eines vom Gericht oder der Gegenseite unterbreiteten Vergleichsvorschlages zu begehren. Möchte der Mandant den Prozess alleine weiterführen, hat er die LEGIAL so zu stellen, als ob der Vergleich angenommen worden wäre. Der durch die Weiterführung des Prozesses erstrittene, eventuell höhere Betrag, steht dem Mandanten dann alleine zu.
Ansprüche aus dem Amts- und Staatshaftungsrecht (auch im weiteren Sinne) sowie dem Vergaberecht, Regressansprüche gegen Anwälte, Steuerberater oder Notare, Kartellrecht und Maklerrecht sind bei uns für eine Prozessfinanzierung ausgeschlossen.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sind auf eine Vielzahl von Rechtsgebieten spezialisiert, insbesondere:
- Allgemeines Zivilrecht
- Architekten(-honorar)recht
- Arzthaftungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Zugewinnausgleich)
- Insolvenzrecht
- Kapitalanlagerecht
- Urheberrecht
- Vertriebsrecht
- Versicherungsrecht
Sofern unsere Grundvoraussetzungen – Mindeststreitwert, überwiegende Erfolgsaussichten sowie Bonität des Gegners – erfüllt sind, finanzieren wir selbstverständlich auch (Zahlungs-) Ansprüche aus Rechtsgebieten, die hier nicht aufgeführt sind.
Erscheint der LEGIAL die weitere Rechtsverfolgung im Prozessverlauf als nicht aussichtsreich, z. B. aufgrund neuer Tatsachen, geänderter Rechtsprechung oder nachträglicher Illiquidität des Anspruchsgegners, kann sie die Finanzierung beenden. Eine Kündigung erfolgt im Regelfall nicht während einer laufenden Instanz. Der Anspruch wird dann auf den Mandanten zurückübertragen. Die bis dahin entstandenen Kosten übernimmt die LEGIAL jedoch selbstverständlich.


