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Begriffe leicht erklärt

Glossar

A

Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, bei dem einem Schuldner ein Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid ohne vorherige gerichtliche Verhandlung zugestellt wird. Damit soll die Forderung schnellstmöglich tituliert werden, um den Anspruch zu sichern und Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

B

Unter Bonität versteht man die prognostizierte Fähigkeit als auch Willigkeit eines Schuldners, die erforderlichen Rückzahlungen zu leisten.

Bonität oder Kreditwürdigkeit ist in der Finanzwirtschaft die Fähigkeit eines Wirtschaftssubjekts, die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können und der Wille, diese zurückzuzahlen.

F

Eine Forderung ist jeder vertragliche oder gesetzliche Anspruch, den z. B. ein Unternehmen/der Gläubiger gegenüber einem Dritten/dem Schuldner hat.

G

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, mit dem Geldforderungen schnell und einfach durchgesetzt werden können. Eingeleitet wird das Verfahren durch die Beantragung eines Mahnbescheids durch den Gläubiger und beendet mit der Erteilung eines Vollstreckungsbescheids durch das Mahngericht. Aus diesem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger – genauso wie aus einem Urteil – die Zwangsvollstreckung betreiben.

Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bezeichnet.

Ein Gläubiger ist jemand, der eine Forderung gegen seinen Schuldner hat, z. B. ist der Verkäufer Gläubiger der Kaufpreisforderung gegen seinen Schuldner, den Käufer.

I

Als Inkasso bezeichnet man die Einziehung fälliger Forderungen.

Die Inkassokosten sind diejenigen Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Anwalts entstehen. Ist der Schuldner in Verzug mit der Bezahlung der Forderung, dann muss er die Inkassokosten als Verzugsschaden erstatten.

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, dann kann er oder einer seiner Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ziel des Verfahrens ist es u. a. festzustellen, wie hoch das verbleibende Vermögen des Schuldners ist und es gleichmäßig auf seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren gibt es auch für Privatpersonen (sog. Verbraucherinsolvenz).

K

Es handelt sich hierbei um die Kosten des Anwalts sowie die ggf. verauslagten Gerichtskosten. Dazu gehören auch die Kosten einer etwaigen Beweisaufnahme, beispielsweise Zeugenauslagen oder Sachverständigenkosten.

M

Der gerichtliche Mahnbescheid wird vom zuständigen Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner zugestellt. Er ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Mediation ist „ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“, § 1 Abs. 1 MediationsG.

Kernelement und wesentliches Charakteristikum eines Mediationsverfahrens ist die Einbindung eines neutralen Dritten in Form des Mediators, der die Parteien „durch die Mediation“ führt. Der Mediator ist allparteilich und nicht entscheidungsbefugt.

P

Der Gerichtsvollzieher kann einen Gegenstand des Schuldners pfänden, um damit die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung eines Gegenstands wie auch durch Forderungspfändung (z. B. Kontenpfändung, Lohnpfändung).

Prozesskosten sind die Aufwendungen der Parteien für die Führung eines Rechtsstreits. Sie setzen sich aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren (die eigenen und die des Anspruchsgegners), Zeugenauslagen und Kosten für Sachverständigengutachten u. ä. zusammen.

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Fürsorgeleistung, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt ist. Der Gesetzgeber definiert die PKH wie folgt: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

S

Ein Schuldner ist jemand, der eine (Zahlungs-)Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger hat, z. B. schuldet der Käufer seinem Gläubiger, dem Verkäufer, die Zahlung des Kaufpreises.

T

Die Titulierung bezeichnet die rechtskräftige Feststellung eines (Zahlungs-)Anspruchs in einem Vollstreckungstitel durch ein Gericht oder einen Notar. Ein Vollstreckungstitel ist insbesondere der gerichtliche Vollstreckungsbescheid und das Urteil.

V

Zahlt der Schuldner die Forderung auch nicht in der Zwangsvollstreckung, dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Der Schuldner muss dann eine ausführliche schriftliche Auskunft über sein Vermögen, z. B. auch zu Gehalts- und Rentenzahlungen oder sonstigen Einnahmen abgeben und an Eides Statt versichern, dass seine Angaben richtig sind. Eine wissentlich oder fahrlässig falsche Eidesstattliche Versicherung ist strafbar.

Zahlt der Schuldner die fällige Forderung trotz Mahnung seines Gläubigers nicht fristgerecht, dann gerät der Schuldner mit der Zahlung in Verzug.

Der Schuldner muss den finanziellen Schaden des Gläubigers ersetzen, der ab dem Verzugseintritt durch das Nichtbezahlen der Forderung entsteht. Man spricht hier vom sog. Verzugsschaden. Verzugsschäden können z. B. die Inkassokosten sein.

Der gerichtliche Vollstreckungsbescheid wird vom zuständigen Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner zugestellt. Er ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens und als Vollstreckungstitel Grundlage für die nachfolgende Zwangsvollstreckung.

Z

Wenn der Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren oder einem Klageverfahren einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel (z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil) gegen den Schuldner erwirkt hat, dann kann er seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen und dafür den Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Pfändung beantragen.

Rolf Wulle, Vorstand
Nico Marquardt  Leiter Vertrieb
Dr. Dirk Böttger, Leiter Prozessfinanzierung
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