Der Gerichtsvollzieher kann einen Gegenstand des Schuldners pfänden, um damit die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung eines Gegenstands wie auch durch Forderungspfändung (z. B. Kontenpfändung, Lohnpfändung).