Tom Emmert, geboren am 23. März 1974 in Stuttgart
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes
Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
Zulassung als Rechtsanwalt
Rechtsanwalt bei den Rechtsanwälten Reiter & Kollegen
Rechtsanwalt bei den Rechtsanwälten Otto & Hugendubel
Gründung der Sozietät Otto, Hugendubel, Emmert
Ernennung zum Fachanwalt für Versicherungsrecht
Wahrscheinlich bin ich so eine Art Moralapostel, das nervt vielleicht manchmal. Aber mir macht es Spaß, Betrüger zu entlarven und die Wahrheit aufzudecken.
Das größte Ärgernis im Justizalltag sind für mich Sammeltermine, weil sich schlicht Zeit rauben.
Ersehnte Vorschrift ist der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn.
Die unsinnigste Vorschrift ist möglicherweise die Steuerbefreiung der FIFA für die Einnahmen aus der Fußball-Weltmeisterschaft.
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Die intensive Vorprüfung der Rechtsangelegenheit im Hinblick auf ihre Erfolgsaussichten vor Gericht (unter Berücksichtigung des unternehmensinternen Risikofilters) erfolgt kostenlos durch unsere hausinternen Rechtsanwälte. Voraussetzung dabei ist, dass die Anfrage von einem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt geführt wird. Direkt anfragenden Anspruchsinhabern empfehlen wir daher die vorherige Einbeziehung eines Rechtsanwaltes. Wir sind gerne bei der Suche nach einem Spezialisten behilflich.
Nein. Jeder Anwalt kann sich an uns wenden, um für seinen Mandanten den Weg für eine Prozessfinanzierung zu ebnen. Wenden Sie sich als Mandant an uns und sind auf der Suche nach einem Anwalt, empfehlen wir Ihnen gerne einen Rechtsanwalt für Ihre Angelegenheit in Ihrer Nähe.
Mandant und Anwalt führen den Prozess grundsätzlich ohne einen Hinweis auf die LEGIAL. Die Offenlegung der Prozessfinanzierung könnte sich möglicherweise nachteilig auf den Prozess auswirken, wenn beispielsweise das Gericht unterstellt, der Mandant bediene sich nur deshalb eines Prozessfinanzierers, weil er selbst nicht in ausreichendem Maße an den Prozesserfolg glaubt.
Erscheint der LEGIAL die weitere Rechtsverfolgung im Prozessverlauf als nicht aussichtsreich, z. B. aufgrund neuer Tatsachen, geänderter Rechtsprechung oder nachträglicher Illiquidität des Anspruchsgegners, kann sie die Finanzierung beenden. Der Anspruch wird dann auf den Mandanten zurückübertragen. Die bis dahin entstandenen Kosten übernimmt die LEGIAL jedoch selbstverständlich.
Nein. Vergleichsverhandlungen werden grundsätzlich in Abstimmung mit dem Anspruchsinhaber und seinem Rechtsanwalt geführt. Für Fälle, in denen darüber keine Einigung erzielt werden kann, behält sich die LEGIAL vertraglich das Recht vor, die Annahme eines vom Gericht oder der Gegenseite unterbreiteten Vergleichsvorschlages zu begehren. Möchte der Mandant den Prozess alleine weiterführen, hat er die LEGIAL so zu stellen, als ob der Vergleich angenommen worden wäre. Der durch die Weiterführung des Prozesses erstrittene, eventuell höhere Betrag, steht dem Mandanten dann alleine zu.
Der Mandant hat die Sicherheit, ab der Finanzierungszusage keine eigenen Mittel in den Prozess investieren zu müssen.
Die streitige Forderung tritt der Mandant zur Sicherung der vertraglichen Ansprüche an die LEGIAL ab.
Die Prozessführung obliegt einzig und alleine dem Anwalt des Mandanten. Die LEGIAL möchte lediglich während des gesamten Verfahrens über alles informiert sein. Der Anspruchsinhaber entbindet seinen Anwalt daher von der Schweigepflicht und trägt ihm entsprechende Informationspflichten auf: So stehen wir während des gesamten Rechtsstreits in regelmäßigem Austausch zueinander.
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, bei dem einem Schuldner ein Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid ohne vorherige gerichtliche Verhandlung zugestellt wird. Damit soll die Forderung schnellstmöglich tituliert werden, um den Anspruch zu sichern und Zwangsvollstreckung betreiben zu können.
Unter Bonität versteht man die prognostizierte Fähigkeit als auch Willigkeit eines Schuldners, die erforderlichen Rückzahlungen zu leisten.
Bonität oder Kreditwürdigkeit ist in der Finanzwirtschaft die Fähigkeit eines Wirtschaftssubjekts, die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können und der Wille, diese zurückzuzahlen. Bei Emittenten von Wertpapieren wird unter Bonität die Fähigkeit verstanden, die Emission nebst Zinsen zu bedienen und zu tilgen.
Eine Forderung ist jeder vertragliche oder gesetzliche Anspruch, den z. B. ein Unternehmen/ der Gläubiger gegenüber einem Dritten/ dem Schuldner hat.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, mit dem Geldforderungen schnell und einfach durchgesetzt werden können. Eingeleitet wird das Verfahren durch die Beantragung eines Mahnbescheids durch den Gläubiger und beendet mit der Erteilung eines Vollstreckungsbescheids durch das Mahngericht. Aus diesem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger – genauso wie aus einem Urteil – die Zwangsvollstreckung betreiben.
Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bezeichnet.
Ein Gläubiger ist jemand, der eine Forderung gegen seinen Schuldner hat, z. B. ist der Verkäufer Gläubiger der Kaufpreisforderung gegen seinen Schuldner, den Käufer.
Als Inkasso bezeichnet man die Einziehung fälliger Forderungen.
Die Inkassokosten sind diejenigen Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Anwalts entstehen. Ist der Schuldner in Verzug mit der Bezahlung der Forderung, dann muss er die Inkassokosten als Verzugsschaden erstatten.
Ist ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, dann kann er oder einer seiner Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ziel des Verfahrens ist es u. a. festzustellen, wie hoch das verbleibende Vermögen des Schuldners ist und es gleichmäßig auf seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren gibt es auch für Privatpersonen (sog. Verbraucherinsolvenz).
Es handelt sich hierbei um die Kosten des Anwalts sowie die ggf. verauslagten Gerichtskosten. Dazu gehören auch die Kosten einer etwaigen Beweisaufnahme, beispielsweise Zeugenauslagen oder Sachverständigenkosten.
Der gerichtliche Mahnbescheid wird vom zuständigen Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner zugestellt. Er ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Mediation ist „ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“, § 1 Abs. 1 MediationsG.
Kernelement und wesentliches Charakteristikum eines Mediationsverfahrens ist die Einbindung eines neutralen Dritten in Form des Mediators, der die Parteien „durch die Mediation“ führt. Der Mediator ist allparteilich und nicht entscheidungsbefugt.
Der Gerichtsvollzieher kann einen Gegenstand des Schuldners pfänden, um damit die Forderung eines Gläubigers zu befriedigen. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein. Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung eines Gegenstands wie auch durch Forderungspfändung (z. B. Kontenpfändung, Lohnpfändung).
Prozesskosten sind die Aufwendungen der Parteien für die Führung eines Rechtsstreits. Sie setzen sich aus Gerichtskosten, Anwaltsgebühren (die eigenen und die des Anspruchsgegners), Zeugenauslagen und Kosten für Sachverständigengutachten u. ä. zusammen.
Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Fürsorgeleistung, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt ist. Der Gesetzgeber definiert die PKH wie folgt: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“
Ein Schuldner ist jemand, der eine (Zahlungs-)Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger hat, z. B. schuldet der Käufer seinem Gläubiger, dem Verkäufer, die Zahlung des Kaufpreises.
Die Titulierung bezeichnet die rechtskräftige Feststellung eines (Zahlungs-)Anspruchs in einem Vollstreckungstitel durch ein Gericht oder einen Notar. Ein Vollstreckungstitel ist insbesondere der gerichtliche Vollstreckungsbescheid und das Urteil.
Zahlt der Schuldner die Forderung auch nicht in der Zwangsvollstreckung, dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Der Schuldner muss dann eine ausführliche schriftliche Auskunft über sein Vermögen, z. B. auch zu Gehalts- und Rentenzahlungen oder sonstigen Einnahmen abgeben und an Eides Statt versichern, dass seine Angaben richtig sind. Eine wissentlich oder fahrlässig falsche Eidesstattliche Versicherung ist strafbar.
Zahlt der Schuldner die fällige Forderung trotz Mahnung seines Gläubigers nicht fristgerecht, dann gerät der Schuldner mit der Zahlung in Verzug.
Der Schuldner muss den finanziellen Schaden des Gläubigers ersetzen, der ab dem Verzugseintritt durch das Nichtbezahlen der Forderung entsteht. Man spricht hier vom sog. Verzugsschaden. Verzugsschäden können z. B. die Inkassokosten sein.
Der gerichtliche Vollstreckungsbescheid wird vom zuständigen Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner zugestellt. Er ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens und als Vollstreckungstitel Grundlage für die nachfolgende Zwangsvollstreckung.
Wenn der Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren oder einem Klageverfahren einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel (z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil) gegen den Schuldner erwirkt hat, dann kann er seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen und dafür den Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Pfändung beantragen.