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Michael Graf wird am 23. April 1977 in Würzburg geboren.
Jurastudium an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in acht Semestern
Grundlagenseminar Ausländer- und Asylrecht unter Berücksichtigung des Europarechts
Referendarexamen im Freiversuch Wahlfach „kollektives Arbeitsrecht“
Referendariat in Würzburg
Juristischer Betreuer und Korrektor beim Repetitorium Alpmann & Schmitt Würzburg
Schriftliches Assessorexamen
„Pflichtwahlpraktikum“ im Medizinrecht & Strafrecht, Kanzlei RA Klaus Spiegel in Würzburg
Abschluß mit 2. Staatsexamen mit Prädikat, dann Zulassung zum Rechtsanwalt
Assessor im Zivilrecht und Arzthaftungsrecht in München
Rechtsanwalt im Zivilrecht und Arzthaftungsrecht in München
Aufbau des Ressorts Arzthaftungsrecht in München
Zulassung als Fachanwalt für Medizinrecht
Zulassung als Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt im Medizinrecht und Versicherungsrecht in Freiburg
Gründung der Freiburger Patientenkanzlei ANWALTGRAF
Referent für Gutachteninstitute und für diverse Fachinstitute von Rechtsanwaltskammern
Mitglied der Freiburger Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Mitglied und Referent der Freiburger Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
„Als Kind wollte ich eigentlich Pfarrer werden.“ Mit diesen Worten startet der smarte Rechtsanwalt mit verschmitztem Lächeln in das LEGAL IMAGE Interview. Und, so viel sei schon jetzt verraten, dieser Satz wird nicht der letzte bleiben, der uns während des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt Michael Graf überraschen wird. Doch zurück zum Thema Pfarrer: Warum hegt der junge Michael Graf, der heute überaus erfolgreich als Patientenanwalt tätig ist, diesen Berufswunsch? Ganz einfach: Er ist als Kind beeindruckt von seinem Religionslehrer, der Michael Graf, wie kein anderer nach ihm, das Alte Testament näherbringt. Irgendwann muss er dann jedoch erfahren, was hinter der Institution Kirche steckt – und so legt Graf seinen Berufswunsch schließlich schnell ad acta. Heute ist er übrigens aus der Kirche ausgetreten, Zen-Buddhist, verheiratet und „Vater“ zweier, nein, nicht Kinder, sondern Dackel – aber dazu später.
Je weiter die Jahre fortschreiten, desto mehr reift in Michael Graf der Wunsch, Rechtsanwalt zu werden und „den Schwachen“ vor Gericht zu helfen. Sehr lebendig und abwechslungsreich erscheint Michael Graf dessen Anwaltsberuf – und auch der Respekt, mit dem die Mandanten seinem Vater gegenübertreten, beeindruckt ihn. Nach dem Abitur entschließt er sich deshalb, an der Julius-Maximilian-Universität in Würzburg Rechtswissenschaften zu studieren. Das erste Staatsexamen absolviert er nach nur acht Semestern mit Prädikatsnote – obwohl er meist der Universität fernbleibt und lieber in privaten Lerngruppen sein Studium vorantreibt. „Würzburg, Würzburg, nur du allein“ scheint das Motto des angehenden Juristen zu sein, denn auch sein Referendariat absolviert er in der Stadt am Main: „Würzburg ist ein Traum – fast wie eine kleine Urlaubsstadt.“ Gleichzeitig wird Graf vom Repetitorium „Alpmann und Schmidt Würzburg“ angeworben und betreut fortan über 100 Studenten fachlich. Und natürlich, man hat es kaum anders erwartet, schließt er auch das Zweite Staatsexamen mit Prädikat ab und erreicht im Zivilrecht mit 13 Punkten die sogenannte „Richternote“.
Würde ich Sie, liebe Leser, nach der Stadt der Liebe fragen, so käme die Antwort vermutlich wie aus der Pistole geschossen: natürlich Paris. Und damit hätten Sie auch recht. Und doch würde Michael Graf die Frage wohl mit München beantworten. Denn es ist die Liebe, die den Würzburger nach dem Studium noch weiter in den Süden Deutschlands treibt. Und auch beruflich geht es für den jungen Juristen dort angekommen Schlag auf Schlag – beim Kick-Boxen lernt er einen Kollegen kennen und steigt bald darauf in dessen Kanzlei ein. Doch natürlich werden dem Berufsanfänger nicht gleich die besten Fälle auf den Schreibtisch serviert – vielmehr arbeitet er im ersten Jahr all jene ab, die sonst keiner haben will.
Schließlich quittiert ein Kollege den Dienst in der Kanzlei – eine große Chance für Michael Graf, denn er übernimmt dessen Rechtsbereich: das Arzthaftungsrecht. Nach und nach baut er sein neues Ressort aus und erweitert dieses mit dem Rechtsgebiet Versicherungsrecht. Und der Erfolg gibt ihm recht – im Jahr 2010 bearbeitet die Kanzlei zu ca. 70 Prozent nur noch Fälle für Patienten aus dem Medizinrecht und Versicherungsrecht. Grund genug, eine eigene Anwalts-AG mit Patientenanwälten ins Leben zu rufen – Patientenanwalt deshalb, weil Michael Graf und seine Mitarbeiter aus Überzeugung nur eine Seite vertreten, nämlich die des Patienten. „Man kann sich nur für eine Seite entscheiden, ich persönlich kann da nicht mischen. Außerdem erwarten es die Mandanten auch, dass ihr Anwalt ausnahmslos nur auf ihrer Seite tätig ist! Und dies zu Recht, meine ich“, unterstreicht der Anwalt seine Sicht der Dinge. Michael Graf kann sich heute überhaupt nichts anderes mehr vorstellen, außer Patientenanwalt zu sein: „Die Tätigkeit vereint für mich alles, was man im Beruf des Anwalts erleben kann: Menschlichkeit, Detektivarbeit, sie ist juristisch anspruchsvoll und lebendig.“
Ich habe mich bewusst für eine Seite entschieden - die des Patienten.
Mittlerweile hat der Fachanwalt für Medizinrecht seinen zweiten Fachanwaltstitel erworben, den Fachanwalt für Versicherungsrecht. Bald darauf verschlug es Michael Graf ins sonnige Freiburg im Breisgau. Er gründete Anfang des Jahres 2014 dort seine eigene „kleine aber feine“ Patientenkanzlei ANWALTGRAF im redONE im Herzen Freiburgs, wo er seither mit Herz und Seele bundesweit für die Rechte von geschädigten Patienten und Versicherungsnehmern kämpft.
Ein Fall, der Michael Graf besonders bewegt – vor allem, weil es um die alles entscheidende Frage geht, ob ein Säugling hätte gerettet werden können –, ist folgender: Eine Mutter entschließt sich, ihre Kinder – sie erwartet Zwillinge – zu Hause mithilfe einer Hebamme zur Welt zu bringen. Es kommt zu Komplikationen, das erste Kind verstirbt, das zweite versucht die Hebamme selbst zu stabilisieren. Sie unterlässt es, das Neugeborene sofort ins Krankenhaus einzuweisen. Erst als ihre Versuche nicht von Erfolg gekrönt sind, ruft sie den Notarzt. Zu spät, wie sich herausstellt: Das Kind stirbt nach einiger Zeit Überlebenskampf im Krankenhaus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt schließlich gegen die Hebamme – doch das Verfahren wird eingestellt und die Hebamme muss 10.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation bezahlen. Die verzweifelte Mutter wendet sich an Michael Graf – sollte nicht ihr die Entschädigung zukommen? Der Anwalt sieht das genauso – die Haftpflichtversicherung hat jedoch Einwände, denn die Rechtsprechung steht leider auf Seiten der Hebamme: Das Kind sei gleich ins Koma gefallen und spürte bis zum Tod kein Leid, folglich gäbe es für das Kind kein eigenes Schmerzensgeld.
Tagsüber sitzt der gleiche Michael Graf in der Kanzlei, wie jener, der abends die Tür hinter sich ins Schloss fallen lässt.
Es sei lediglich ein Schockschaden bei den Eltern entstanden – eine seelische Erschütterung, die üblicherweise bei einer Todesnachricht auftritt. Dieses bloß psychische Leid allein begründet in Deutschland regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch. Doch Michael Graf legt ausführlich dar, dass die Nachricht über den Tod beider Kinder sehr wohl weitreichende Auswirkungen gehabt hat – wie beispielsweise auf die Gesundheit und auf die Ehe der Eltern. Seine Argumentation fruchtet: Die Eltern erhalten zumindest 25.000 Euro Schadenersatz zugesprochen, was zwar „angesichts des schlimmen Schicksals wenig erscheint, jedoch trotzdem als großer anwaltlicher Erfolg gilt. Denn normalerweise erhalten Eltern in solchen bloßen Schockfällen von den deutschen Gerichten keinen einzigen Cent zugesprochen“, betont der Patientenanwalt.
Fälle aus dem Arzthaftungsrecht und Personenversicherungsrecht können mitunter aufs Gemüt schlagen. Wie geht Michael Graf mit den Schicksalsschlägen und dem Leid seiner Mandanten um? „Das Prinzip des Fernhaltens funktioniert bei mir nicht“, so Graf. Der Rechtsanwalt geht sogar so weit zu sagen, dass das Fernhalten nicht gut ist. „Natürlich fühle ich mit den Schicksalsschlägen der Patienten mit, dies ist für mich auch kein Widerspruch. Ein Rechtsanwalt kann und sollte professionell und zugleich mitfühlend arbeiten. Man wird sonst zu einem Roboter.“
Die Trennung zwischen Beruf- und Privatleben kommt für Michael Graf nicht infrage. Deshalb sitzt tagsüber der gleiche Mensch in der Kanzlei, wie jener, der abends die Tür hinter sich ins Schloss fallen lässt. Seine Tätigkeit als Patientenanwalt sieht Michael Graf ganz einfach als Teil seiner Lebensaufgabe. Genauso, wie seine Ehe und seine beiden Dackel Odin und Topino Teil dieses Ganzen sind. Und auch wenn sein Hobby, das Kick-Boxen – mit dem er Körpereinsatz, ebenbürtige Gegner, Taktik aber auch Aggression verbindet – auf den ersten Blick nicht ganz zu Michael Graf zu passen scheint, so schließt sich am Ende doch wieder der Kreis. Denn das Boxen ist für Graf kein Widerspruch zum Zen-Buddhismus: „Wie Suzuki Roshi, ein großer japanischer ZEN-Meister sagte: Seid wie reine Seide und scharfer Stahl“, eben wie ein Samurai mit Herz. Eines möchte Michael Graf am Ende unseres Gesprächs dann auch nicht verschweigen – seine Leidenschaft für Fantasyromane und -filme: „Würde ich einen Lieblingsfilm benennen müssen – es wäre ,Herr der Ringe’.“ Irgendwie passend, findet die LEGAL IMAGE Redaktion – und bedankt sich bei Michael Graf für dieses inspirierende Gespräch.
Viele Juristen haben ihre Freude am Beruf verloren. Oft sehe ich frustrierte, müde und resignierte Gesichter im Gerichtssaal. Dadurch wird das Verhandeln im Gerichtstermin oftmals leider zu einem roboterähnlichen Gegeneinander, obwohl die streitigen Interessen der Pateien viel besser im menschlichen Miteinander geklärt werden könnten. Schade.
Ein wohldurchdachtes Patientenschutzgesetz:Die Patientenrechte sind in Deutschland bislang faktisch nur Richterrecht, dh. jeder Richter kann hier ganz leicht seine eigene Meinung vertreten und eigene Rechtsprechung schaffen. Außerdem ist selbst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof oftmals widersprüchlich. Beispielsweise beim Aufklärungsfehler: Zu Gunsten der Patientenrechte muss laut BGH der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten beweisen. Soweit so gut. Jedoch soll der Arzt diese Aufklärung dann schon mit der bloßen Behauptung beweisen dürfen, er würde „immer so aufklären“. Wo ist hier die nötige Klarheit, wo bleibt da der Patientenschutz?
§ 522 II ZPO. Denn Berufungen sollten immer nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch nur durch Urteil entschieden werden dürfen.