Manuel Soukup wurde 1976 in Ulm geboren.
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung
Ablegen der zweiten juristischen Staatsprüfung
Postgraduales Studium „Medizinrecht“ an der Dresden International University
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Aufnahme der Tätigkeit in der Kanzlei „Waibl & Jobst“
Aufnahme als Partner der Kanzlei „Waibl, Jobst & Partner“
Aufnahme als Mitglied im Prüfungsausschuss „Medizinrecht“ an der Dresden International University
Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“
Aufnahme als Mitglied in die „Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht“
Umfirmierung der Kanzlei in „Waibl, Soukup & Partner“
Erwerb des akademischen Hochschulgrads „Master of Laws“ (LL.M.) als Jahrgangsbester
Veröffentlichung der Abhandlung „Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Behandlungsfehlern“
Wer die Theresienwiese nur vom Getümmel des Oktoberfestes kennt, ist erst einmal erstaunt: Riesengroß erscheint die Festwiese ob der gähnenden Leere, die sich durch das Fehlen der Festzelte offenbart. Doch schließlich ist das LEGAL IMAGE Team auch nicht zum Oktoberfest gekommen, sondern um hier Rechts- und Fachanwalt Manuel Soukup in seiner Kanzlei zu treffen. In einem stilvollen Altbau gelegen, erfreuen die lichtdurchfluteten Räumlichkeiten mit einer Ansammlung von Designklassikern – Vitra-Möbel wohin das Auge reicht. In der Kanzlei Waibl, Soukup & Partner werden aber nicht nur die Seh- sondern auch die Geschmacksnerven glücklich: Knusprige Brezen und Croissants warten bereits aufgetürmt im Konferenzraum. Hier wird nichts dem Zufall überlassen – alles ist bestens vorbereitet.
Manuel Soukup empfängt uns in einer für die Anwaltsbranche überraschenden, sehr trendigen Kombination: Weißes Hemd ohne Krawatte unter dem Sakko sowie einer grauen Jogginghose und Sneakers. Wer nun an eine labbrige Ausgabe der Jogginghosenzunft denkt, irrt. Es ist vielmehr eine äußerst angesagte und sehr gepflegte Variante, die im Moment vor allem in Werbeagenturen gerne getragen wird. Auf den ersten Blick wird klar: Manuel Soukup vereint gekonnt Perfektion und Lässigkeit. „Wollen wir nicht gleich ‚Du’ sagen?“, sind auch die ersten Worte des attraktiven und gleichermaßen sympathischen Enddreißigers, als er dem LEGAL IMAGE Team die Hände schüttelt. Manuel Soukup nimmt am Kopf des großen Konferenztisches Platz und entschuldigt sich sofort für die mangelnde Schmackhaftigkeit des Kaffees – leider sei gerade heute die Maschine kaputt und man müsse sich mit einem alten Filtergerät behelfen. Dieser Umstand scheint den gastfreundlichen Rechtsanwalt selbst am meisten zu treffen.
Wer das Medizinrecht professionell betreibt, muss fähig sein, sich in die Lebenslage des Patienten hineinzuversetzen und seine emotionale Situation zu verstehen – ohne sich mit dem Einzelschicksal zu identifizieren
Höchste Sorgfalt gehört für Manuel Soukup zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren. Das gilt nicht nur für seine Kerntätigkeit, sondern auch für das Interview: Bereits im Vorfeld hat er sich detaillierte Gedanken gemacht und übergibt uns zu unserer angenehmen Überraschung gleich einen Stapel mit ausgearbeiteten Antworten zu allen möglichen Fragen eines LEGAL IMAGE Interviews. Inhaltlich könnte das Gespräch nun bereits beendet werden – ginge es bei LEGAL IMAGE nicht vor allem um die Persönlichkeit. So wollen wir Manuel Soukup in all seinen Facetten kennenlernen und einen Blick unter die Anwaltsrobe werfen. Dennoch: Die Leidenschaft und Beharrlichkeit, mit der Manuel Soukup an seine Aufgaben herangeht, fasziniert.
Manuel Soukup beginnt sein Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg, doch schon nach vier Semestern zieht es ihn nach München: „In Augsburg bin ich eigentlich nie richtig angekommen, die Stadt war mir zu verschlafen.“ In München dagegen pulsiert das Studentenleben und das genießt er in vollen Zügen: Tagsüber studiert er, die Nachmittage verbringt er gerne in Cafés und abends tut er den Gastronomen etwas Gutes. Warum er sich überhaupt für das Studium der Rechtswissenschaften entschieden hat? „Ich habe Freude am logischen Denken, am Lösen komplexer Probleme und vor allem auch am Umgang mit Menschen.“, so Manuel Soukup.
So gemütlich er es in seiner Studienzeit auch angeht, Manuel Soukup weiß schon früh was und wohin er will – nämlich ins Medizinrecht: „Die Querschnittsmaterie aus Recht und Medizin fasziniert mich, es geht hier nicht um Belanglosigkeiten, sondern um ernste gesundheitliche und wirtschaftliche, ja teils existenzielle Sorgen. Kaum ein Fall gleicht dem anderen, die Tätigkeit erstarrt nie in Routine.“ Schon während des Studiums arbeitet er deshalb nebenbei im Universitätsklinikum Ulm und steigt nach seinem zweiten Staatsexamen im Jahr 2007 ohne Umwege in die auf Arzthaftungssachen spezialisierte Kanzlei Waibl & Jobst ein. Im Jahr 2009 wird er Partner in der Kanzlei, erwirbt nicht nur den Fachanwaltstitel, sondern absolviert gleichzeitig auch ein postgraduales Studium im Medizinrecht an der Dresden International University – und schließt als Jahrgangsbester ab.
Im Medizinrecht geht es nicht um Belanglosigkeiten, sondern um ernste gesundheitliche und wirtschaftliche, ja teils existenzielle Sorgen. Kaum ein Fall gleicht dem anderen, die Tätigkeit erstarrt nie in Routine.
Im Arzthaftungsrecht liegt selten klar auf der Hand, ob der Gesundheitsschaden auf einem ärztlichen Fehler beruht, oder ob es sich um Folgen von Komplikationen handelt. Wie im Fall einer älteren Patientin, bei der im Zuge einer Darmspiegelung sowohl ein Tumor, als auch ein gestielter Polyp festgestellt wird. Der Polyp wird abgetragen, gleichzeitig entnimmt der Arzt Gewebeproben des Tumors. Die histologische Untersuchung bringt Gewissheit: Es handelt sich tatsächlich um ein Adenokarzinom – der Tumor ist also bösartig. Bei der anschließenden Rektumresektion, einer Teilentfernung des Enddarms, entnimmt der Arzt anstelle des Tumors jedoch nur die Basis des zuvor abgetragenen Polypen. So muss sich die Patientin einer zweiten Operation unterziehen, in deren Folge es zu einer Nahtinsuffizienz kommt, also einer Undichtigkeit der Darmnaht. Handelt es sich hierbei nun um einen Behandlungsfehler des Arztes oder um Schicksal? Das Landgericht entscheidet, dass die zweite Operation das Risiko einer Nahtinsuffizienz nicht erhöht habe, sondern diese auch bei nur einer Operation hätte vorkommen können. Der enttäuschten Patientin werden lediglich 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen – ein Urteil, das Manuel Soukup so für die Betroffene nicht hinnehmen will: „Die Zufriedenheit meiner Mandanten steht für mich immer an erster Stelle.“ Der Rechtsanwalt geht in Berufung – und gewinnt: Das Oberlandesgericht und der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof stellen klar, dass ein Arzt auch für die Folgen des zweiten Eingriffs einstehen muss, wenn ihm bei der ersten Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Arzt wird zu 40.000 Euro Schmerzensgeld und zur Zahlung von weiterem Schadenersatz verurteilt.
Im Medizinrecht hat man es sehr oft mit schwerem Leid zu tun – wir fragen Manuel Soukup, wie er die nötige Distanz wahren kann: „Wer das Medizinrecht professionell betreibt, muss fähig sein, sich in die Lebenslage des Patienten hineinzuversetzen und seine emotionale Situation zu verstehen – ohne sich mit dem Einzelschicksal zu identifizieren“, erklärt er uns ohne Umschweife.
Wichtig sei natürlich der Ausgleich – im Fall von Manuel Soukup kommt der aber nicht über den Sport. Als Jugendlicher hat er einen Unfall mit dem Skateboard, wird am Knie operiert und kann seither die Sportarten, die er mag – nämlich surfen, snowboarden oder skateboarden – nicht mehr unverzagt ausüben: „Ich brauche einfach ein Brett unter den Füßen, alles andere interessiert mich nicht.“ So genießt Manuel Soukup in der Freizeit am liebsten die Annehmlichkeiten des täglichen Lebens: Er besucht angesagte Restaurants, isst gerne gut, geht häufig aus und trifft sich mit Freunden. An sich kocht der Rechtsanwalt auch gerne – allerdings tut er dies fast nie, da seine Wohnung – übrigens immer noch seine Studentenbude – einfach keinen Platz für eine Spülmaschine bietet. Ausziehen will Manuel Soukup aus der Wohnung in Altschwabing dennoch nicht: „Die Lage ist einfach einzigartig – man tritt aus der Tür und steht praktisch im Englischen Garten. Und der Preis von damals ist einfach unschlagbar“, erklärt er schmunzelnd.
Alles in allem scheint Manuel Soukup in der Tat ein Meister des „Dolce far niente“ zu sein – das LEGAL IMAGE Team zieht den Hut vor der Gabe, den stressigen Alltag so gekonnt hinter sich lassen zu können und bedankt sich bei dem facettenreichen und nicht in Schubladen kategorisierbaren Manuel Soukup für dieses immer wieder überraschende Gespräch.
Selten, aber leider noch kein völliger Fremdkörper in der Justizpraxis ist die gelegentlich kollegenschützende Haltung medizinischer Sachverständiger, die ihrer Pflicht zur strikten Neutralität nicht nachkommen und die Beweisführung des Patienten durch unterschwellige Standessolidarität erschweren. Es bleibt ein Ärgernis, wenn deren Äußerungen von Gerichten unreflektiert übernommen werden, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Zumal sich Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus darauf einstellen müssen, dass nicht alle medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung von Gutachten um uneingeschränkte Objektivität bemüht sind.
Nach gegenwärtiger Rechtslage ist es für gewöhnlich Aufgabe des Patienten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden zu beweisen. Hierfür sollte bereits der Nachweis genügen, dass das Fehlverhalten des Arztes die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich gesteigert hat. Denn demjenigen, der ein vorhersehbares und vermeidbares Risiko unter Verstoß gegen den medizinischen Standard gesetzt oder nicht abgewehrt hat, ist es zuzumuten, die Irrelevanz seines Fehlverhaltens selbst zu beweisen.
Da die Rechtsverfolgung in einer Arzthaftungssache nicht selten von existenzieller Bedeutung ist, bedarf sie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. § 522 Absatz 2 ZPO eröffnet dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet. Dem Bedürfnis des Patienten, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Gespräch überprüfen zu lassen, wird eine solche Regelung keineswegs gerecht.