02236 88588-38
Dr. Magnus Wagner, LL.M.oec. wurde 1972 in Homberg/Efze geboren.
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln
Erstes juristisches Staatsexamen
Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, dabei Wahlstage in London bei DLA Piper in London im Bereich Business Support & Restructuring
Zweites juristisches Staatsexamen
Promotion bei Prof. Dr. Norbert Horn an der Universität zu Köln zum Thema: „Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz“
Abschluss des Weiterbildungsstudienganges Wirtschaftsjurist an der Universität zu Köln (Studienschwerpunkt Unternehmensführung),
Erwerb des Titels: LL.M.oec.
Zulassung zum Rechtsanwalt
Anwaltliche Tätigkeit bei Linklaters, Oppenhoff & Rädler und Kübler Rechtsanwälte
Anstellung bei Amelung Brüning Werner Rechtsanwälte Informatiker
Gründung der AMELUNG & WAGNER Insolvenzverwaltungs GbR mit Andreas Amelung
Bestellung zum Insolvenzverwalter
Ernennung zum Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sonne, schöne Frauen, teure Autos, viel Freizeit: So sieht das Idealbild eines Anwaltes in der Serie L.A. Law aus. Und das beeindruckt den in Köln aufgewachsenen Dr. Magnus Wagner schon als Teenie so sehr, dass er sich für das Studienfach Jura entscheidet. „Das mit der Freizeit stimmt heute leider nicht so ganz, aber der Rest natürlich schon“, sagt der Anwalt ironisch. Die Wirklichkeit sieht also anders aus? Das hatten wir uns schon fast gedacht ...
Nach seiner Zeit als Fallschirmjäger bei der Bundeswehr studiert Magnus Wagner in Köln Jura. In Köln promoviert er auch bei Herrn Prof. Horn über ein Thema, das für die heutige Zeit nicht passender sein könnte: Es geht um die Einlagensicherung bei Banken. „1999 war es natürlich unvorstellbar, dass eine große Bank pleite geht“, so der Anwalt. Heute wissen wir alle sehr gut, welch massive Auswirkungen eine Bankenpleite haben kann. Internationale Erfahrung sammelt er während seines Referendariats in London, wo er nach dem ersten Staatsexamen einige Zeit verbringt.
Die erste Berufsstation nach dem zweiten Staatsexamen führt Magnus Wagner zunächst in eine internationale Kanzlei, in der er als Anwalt für IT-Recht beginnt. Sein Arbeitspensum ist enorm, er verbringt seine Tage in der Kanzlei von 9.00-21.00 Uhr. „Ich habe mir damals einen Brotbackautomaten gekauft, weil ich es nicht mehr zum Bäcker geschafft habe“, sagt der groß gewachsene Anwalt und ist rückblickend froh, sich gegen die Karriere in einer Großkanzlei entschieden zu haben. Sein zweiter Job deckt das heutige Schwerpunktthema schon viel besser ab: Er wird in der renommierten Kanzlei Kübler in Köln als Anwalt für Insolvenzrecht eingestellt und absolviert dort berufsbegleitend den LL.M.oec. Obwohl es eher wenig um Sonne und das eingangs erwähnte Spaßprogramm geht, entpuppt sich das Insolvenzrecht als eine Materie, die ihn wirklich interessiert und die ihn auch in Kontakt mit Kollegen bringt, die für seine weitere Karriere richtungsweisend werden. So lernt Magnus Wagner im Jahr 2005 den Rechtsanwalt Andreas Amelung kennen. Die beiden verstehen sich auf Anhieb, sodass Herr Amelung ihn schließlich abwirbt und im Oktober 2006 einstellt. Heute ist Andreas Amelung Wagners väterlicher Freund, der ihn optimal auf die Tätigkeit als Insolvenzverwalter vorbereitet hat. „Das ist für junge Insolvenzverwalter nicht selbstverständlich“, wie Wagner im Gespräch anmerkt. Der Nachwuchs der Verwalter hätte es laut Dr. Wagner vielmehr zuweilen sehr schwer, gute Verfahren von den Richtern zugeteilt zu bekommen. Als Kanzleipartner von Herrn Amelung wird der junge Anwalt aber in nur wenigen Jahren selbst zum Insolvenzverwalter und auch in wirtschaftlich interessanten Insolvenzverfahren bestellt.
In erster Linie geht es darum, das betroffene Unternehmen zu sanieren, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und den Betrieb zu retten.
Welche Strategie in Verfahren die richtige ist und wie der Anwalt zu seinen Entscheidungen findet, erläutert er anhand eines praktischen Falles: Ein mittelständischer Dachdeckerbetrieb musste Insolvenz anmelden, Dr. Magnus Wagner wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Wie üblich, bestand auch hier der erste Schritt des Insolvenzverfahrens darin, sich mit der Geschäftsführung zu treffen. Nur so sei herauszufinden, so der Anwalt, wie es um die Lage des Unternehmens wirklich stehe. Selbst angemeldete Insolvenzen seien dabei meist einfacher zu einer Sanierung zu führen, als fremd angemeldete. Der Grund dafür liegt seiner Meinung nach darin, dass die Bereitschaft zur Veränderung des Unternehmens bei einer Eigenanmeldung in der Regel größer ist. In der betroffenen Dachdeckerei sah der Wille zur Kooperation gut aus. Das merkte Magnus Wagner auch bei der ersten Besprechung mit der Belegschaft. Er spürte den Zusammenhalt der Angestellten mit dem Chef, und das sei laut Anwalt Wagner ohnehin das Wichtigste in einer Krise des Unternehmens. Ein Ziel, das Dr. Wagner im Übrigen in jedem Verfahren anstrebt: Es geht für ihn in erster Linie darum, das betroffene Unternehmen zu sanieren, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und den Betrieb zu retten.
Dem Dachdeckerbetrieb konnte der Anwalt mit einer sogenannten „übertragenden Sanierung“ helfen. Dabei werden die noch vorhandenen Vermögenswerte auf einen neuen Rechtsträger übertragen, womit u.a. auch alle Arbeitsverhältnisse übergehen, ein sogenannter Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die Schulden verbleiben bei einer solchen Lösung beim alten Rechtsträger. Das neue Unternehmen erwirbt in der Regel Teile des Anlage- und Umlaufvermögens, zusätzlich werden z.B. noch ausstehende Forderungen eingezogen, um die Insolvenzmasse zu erhöhen.
Der Meister des Dachdeckerbetriebes goutierte die Arbeit von Herrn Wagner nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens jedenfalls in breitem Kölschen Dialekt so: „Hammse sooper jemacht, Jung! Ich fand dat glasse, we Sie sich vo de Mannschaft jestellt und die Wahrheit jesacht haabe. Dat hat uns all’ widder zusammenjeschweißt.“
Das Wichtigste in einer Unternehmens-Krise ist der Zusammenhalt der Angestellten mit dem Chef.
Doch Anwalt Wagner ist nicht nur ein ambitionierter Insolvenzverwalter, der keine Scheu hat sich vor die Belegschaft eines Betriebes zu stellen und diese auf die Zeiten der Krise einzuschwören.
Er veröffentlicht auch viele Beiträge im Insolvenzrecht und stößt damit schon mal grundlegende Entscheidungen an. Aktuell muss das OLG Köln auf Zurückverweisung des BGH über die Frage entscheiden, ob Steuerberater, die ein Unternehmen nicht rechtzeitig oder zutreffend über eine drohende Insolvenz beraten haben, ggf. später dafür haftbar gemacht werden können. Ein Thema, das Herr Wagner schon 2008 in einem Aufsatz problematisierte. Nach seinen Aussagen sähen Steuerberater nicht selten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses, dass ein Unternehmen zahlreiche Verbindlichkeiten hat, die sich mit den Einnahmen eigentlich nicht mehr bedienen lassen. Doch häufig berichtigten Steuerberater den Wert von Unternehmen dann nicht oder warnten den Geschäftsführer entsprechend. Das müsse nach Meinung von Herrn Wagner aber im Falle einer folgenden Insolvenz zu einer Haftbarkeit des Steuerberaters wegen vertraglicher Schlechtleistung führen. Denn Geschäftsinhaber müssten sich natürlich zu Recht auf die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung durch den Steuerberater verlassen können.
Sollte sich das OLG Köln für eine Haftung der Steuerberater aussprechen, hätte das weitreichende Folgen: Durch rechtzeitige Warnung und ordnungsgemäße Beratung könnten Pleiten verhindert, Arbeitsplätze gesichert und öffentliche Gelder gespart werden. Die Steuerberater jedenfalls würden künftig andere Ansprüche an ihre Beratung stellen müssen. „Sollte das OLG meiner Argumentation aus 2008 folgen, wäre das natürlich schon ein gutes Gefühl.“
L.A. mag Magnus Wagner früher beeindruckt haben, heute liebt der überzeugte Kölner seine eigene Stadt über alles. Hier leben seine Familie und Freunde, ohne die er nicht sein will. Und wo sonst fände er die Schönheit des Rheins, einen zauberhaften Stadtwald, der Köln mit der Natur verbindet, die Einzigartigkeit der Eifel und des Siegerlandes. Das alles sind Orte, an denen der Anwalt beim Wandern abschaltet. Im Urlaub zieht es ihn zwar auch zum Windsurfen nach Holland, auf die Isla Margarita oder nach Teneriffa - 6-7 Windstärken kann der sportliche Anwalt gut surfen. Im Winter boardet er dann lieber über die weißen Hänge in Frankreich oder der Schweiz.
Doch nichts geht dem „kölsche Jung“ über das Joggen in der Heimat, gerne am Rhein entlang, gemeinsam mit dem Hund seines Kanzleipartners Herrn Amelung. Und wenn er dann nach Hause kommt, „rockt“ sein weißes Kaninchen Dagobert die Hütte - ganz nach dem Kölner Motto: „Jedem Dierche sin Pläsierche.“
Es ist in meinen Augen besorgniserregend, wenn man bei den obersten Gerichten zuweilen den Eindruck bekommt, dass dort in Einzelfällen primär interessenorientierte Rechtspolitik betrieben wird, anstatt die Urteile mit anderen Gerichten abzustimmen und die Urteile dogmatisch nachvollziehbar zu begründen, um somit das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung zu stärken. Bezeichnend war hier das Verhalten des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats des BGH (Bankrechtssenat), Dr. Nobbe, der die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (Insolvenzrechtssenat) zum Einzugsermächtigungsverfahren öffentlich auf Vorträgen harsch kritisierte und zum Widerstand gegen den IX. Senat aufrief.
Schließlich einigten sich die Senate auf einen „Kuhhandel“, dessen rechtliches Ergebnis genauso wenig dogmatisch zu begründen war, wie einige Urteile, die beide Senate dann in der Folgezeit zu dieser Thematik fällten. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies führt zu einer Zersplitterung des Rechtsweges bei Anfechtungsklagen, worunter die Rechtssicherheit leidet. Der frühere Vorsitzende des IX. Zivilsenats des BGH, Dr. Kreft, bezeichnete diese Rechtsprechung als Rechtsbeugung. Auch die extrem fiskus-freundliche Rechtsprechung gerade des V. Senats des BFH in Insolvenzfragen erweckt immer öfter den Anschein, dass es weniger um dogmatisch nachvollziehbare Urteilsbegründungen im Kontext zu einem widerspruchsfreien Rechtsverständnis des Steuerrechts ohne systemimmanente Wertungswidersprüche zu anderen Urteilen geht als vielmehr um ergebnisorientierte Entscheidungen, die immer zugunsten des Fiskus ausfallen. Bei all diesen Umständen fällt es manchmal schwer, weiterhin Vertrauen in die Unabhängigkeit der Gerichte bzw. die jeweiligen Richter zu haben.
Eine Insolvenzordnung, die alle Gläubiger – wie es die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers war - gleich behandelt und somit insbesondere auf Privilegien für bestimmte Gläubiger verzichtet.
Die Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG auf Sachverhalte, in denen der Insolvenzverwalter Altforderungen des Insolvenzschuldners nach Verfahrenseröffnung realisiert, mit der Folge, dass hier zugunsten des Fiskus Masseverbindlichkeiten begründet werden. Die Unsinnigkeit liegt hier nicht in der Norm selbst, sondern in der offenkundig interessenorientierten, dogmatisch nicht begründbaren Rechtsanwendung des BFH, allein um den Fiskus auf Kosten der anderen Gläubiger zu privilegieren.