Dieter Trimborn v. Landenberg wurde 1967 in Düren/Rhld. geboren.
Studium an den Universitäten Trier und Köln
Rechtsreferendariat in Köln und an der Universität Bielefeld
Zulassung zur Anwaltschaft in Köln
Tätigkeit in einer überörtlichen Sozietät in Gummersbach
Gründung der Kanzlei
Ausschließliche Tätigkeit im Erbrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Referent für zahlreiche Fortbildungsträger zu erbrechtlichen Themen (u.a. Deutsche Anwaltakademie), außerdem diverse Veröffentlichungen im Erbrecht und im Bereich des Anwaltsmanagements
Viel ist in diesen Tagen von Ethik die Rede, von der Notwendigkeit, auch im noch so harten Wettbewerb des Wirtschaftslebens auf Werte jenseits des Materiellen zu achten. Spätestens seit im Finanzwesen das Wort vom Turbo-Kapitalismus die Runde macht, die treffend jene menschenverachtende Form der Gewinnmaximierung beschreibt, gibt es zumindest verbal den Versuch einer Wiederbelebung der Moral im ökonomischen Handeln.Dabei klafft zwischen Reden und Tun meist eine große Lücke. Aber es gibt auch Menschen, die sich nicht allein mit Appellen an sich oder andere zufriedengeben, sondern im wohlverstandenen Kant’schen Sinn auch danach leben. Sie leben so, dass sie durchaus als Vorbild taugen. Dass dies auch im Rechtsbetrieb möglich ist, dafür steht ein Mann, der sich selbst als rheinische Frohnatur bezeichnet, dessen Lebensmotto es ist, nicht alles bierernst zu nehmen, und dessen Äußeres wie maßgeschneidert dazu passt. Dieter Trimborn v. Landenberg begrüßt den Chronisten mit einem gewinnenden Lächeln, welches dem Gegenüber Zuneigung verspricht. Und so verwundert es dann wiederum nicht, wenn er freimütig bekennt: „Mein Leben und Handeln sind fest im Glauben verwurzelt.“
Eine solche Feststellung ist ungewöhnlich in einer Zeit, in der es eher chic ist, seine Weltlichkeit zur Schau zu tragen. Nicht allerdings für ihn, der es eben nicht bei Sonntagsreden belässt, sondern sich engagiert, beispielsweise im Bund Katholischer Rechtsanwälte. Das wiederum ist kein karitativer Verein, wohl aber eine Vereinigung von Anwälten, denen unter anderem der Schutz der Mandanten über das übliche Maß hinaus am Herzen liegt, die sehr dezidiert vor aussichtslosen Prozessen warnen, die mittellose Mandanten auch mal ohne Honorar oder zu wesentlich niedrigeren Sätzen vertreten. Dieter Trimborn v. Landenberg fasst dies in einem sehr nachdenkenswerten Satz zusammen: „Ich stricke am Lebensteppich der Menschen mit, und das muss ich verantworten können.
Dies tut er auf einem Rechtsgebiet, auf dem viel Einfühlungsvermögen und mitunter auch Geduld notwendig sind, nämlich im Erbrecht und in der Vermögensnachfolge. Es war kein schnurgerader Weg dahin, er führte ihn über berufsständisches Engagement und eine mehrjährige Tätigkeit in einer Allgemeinkanzlei schließlich nach Cochem, wo seine Familie zu Hause ist.
1999 reift der Entschluss, sich selbstständig zu machen, und zwar mit Schwerpunkt Erbrecht. Ein Schlüsselerlebnis befördert diese Wahl. Er arbeitet mit an einer Erbauseinandersetzung, die einem kleinen Angestellten in Australien so viel Geld bringt, dass er seine drei Kinder studieren lassen kann. So etwas hinterlässt eine tiefe Befriedigung.
Mein Leben und Handeln sind fest im Glauben verwurzelt.
Zwei grundlegende Situationsmuster sind es, die seine Arbeit prägen. Bei der ersten handelt es sich um Menschen in einer Extremsituation, meist nach dem Tod eines nahen Verwandten. Hier kommt es oft auf die Hilfe bei den juristischen Aufräumarbeiten an, die mitunter äußerst kompliziert sein können. Zum Beispiel dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, aber kein eindeutiges Testament vorliegt. Das zweite Betätigungsfeld besteht darin, alles zu unternehmen, damit die soeben geschilderten Umstände nicht eintreten. Es ist vor allem die Beratung bei der Vergabe von Vermögen oder Vermögensteilen, die einen immer breiteren Raum einnimmt. Anders als ein Notar muss sich ein Anwalt wie Dieter Trimborn von Landenberg tief in die Situation einer Familie einarbeiten, muss möglicherweise eine Familienkonferenz abhalten, steuerliche Fragen prüfen und manches andere mehr. Paradebeispiele für eine solche eingehende Beratung könnten so aussehen: Eine vermögende Familie hat ein behindertes Kind, die Tochter hat einen Mann geheiratet, den die Familie nicht akzeptiert, und der Sohn hat hohe Schulden, weil sein Unternehmen Pleite gegangen ist. „Das sind Situationen, in denen man einen juristischen Maßanzug schneidern muss. Da geht nichts mit irgendwelchen Vorlagen.“
Ohne Beispiel war auch ein konkreter Fall, den Dieter Trimborn v. Landenberg schildert. Im Mittelpunkt steht eine betuchte Erblasserin, unverheiratet und kinderlos. Sie zeigt sich den Nichten und Neffen gegenüber großzügig, ist aber nicht dumm und schenkt ihnen kein Geld, sondern reicht es ihnen als Darlehen aus. Auch hat sie stets auf eine, wenn auch geringe, Zinszahlung bestanden. Als sie nun stirbt, ist der Nachlass eher gering, aber es gibt hohe Darlehensforderungen an die nächste Generation.
Um nun das Erbe gerecht aufteilen zu können, musste festgestellt werden, wer alles wie viel bekommen hat. Und hier nun begann der Streit. Einige Schlaue unter den Nachfahren nämlich behaupteten, sie hätten das Geld bereits zurückgezahlt. Sie hofften, damit durchzukommen, denn einen Beweis für den Erhalt des Darlehens gab es nicht; die Tante hatte stets auf Formalien verzichtet. Nun bedurfte es beinahe detektivischer Arbeit, um die Wahrheit ans Licht zu bringen. Dieter Trimborn v. Landenberg wälzte daher die Kontoauszüge vieler Jahre, auf denen die jeweiligen Zinszahlungen vermerkt waren. Auf diese Weise konnte er quasi im Indizienverfahren nachweisen, dass die Behauptungen, die Darlehen zurückgezahlt zu haben, falsch waren und konnte im Übrigen auch in etwa die Höhe ermitteln. In der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung wurde ein Vergleich geschlossen; die Darlehensnehmer haben die gegen sie gerichteten Forderungen mehrheitlich anerkannt.
Ich stricke am Lebensteppich der Menschen mit - das muss ich verantworten können.
Bei all jenen Fällen, in denen er präventiv tätig wird, geht es um die oft gar nicht so leichte Frage, was denn der Erblasser eigentlich will. Manchmal muss er da schon auch Familienkonflikte entschärfen, wenn er beispielsweise einen Vater, der aus einem eigentlich nichtigen Grund über seinen Sohn verärgert ist, davon überzeugen muss, dass eine Enterbung mehr Probleme schaffen als lösen würde. Und erst dann, wenn sich der wirkliche Wille deutlich genug herauskristallisiert hat, beginnt die juristische Arbeit, nämlich den Willen so in eine testamentarische Verfügung umzusetzen, dass es nach dem Tod des Erblassers keine jahrelangen Konflikte über die Verteilung der Erbmasse gibt.
Das alles klingt nach viel Arbeit, ist es auch. Und dennoch nimmt dies nur einen Teil der Tätigkeit von Dieter Trimborn v. Landenberg in Anspruch. Ein weiterer Teil ist für die Verbandsarbeit reserviert. Aber es gibt auch noch anderes, beispielsweise seine Arbeit für die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE), wo Fälle verhandelt werden, bei denen sich die Parteien nicht dem staatlichen Gericht ausliefern wollen. Er ist dort nicht nur Schiedsrichter, sondern auch Ausbilder von Schiedsrichtern. Und weil ihn dies alles offensichtlich noch gar nicht ganz ausfüllt, sind da auch noch seine Veröffentlichungen, die er hegt und pflegt. Ein Standardwerk, das er herausgibt und betreut, lautet: „Erfolgreich starten als Rechtsanwalt“ und informiert über alle Notwendigkeiten einer erfolgreichen Kanzleigründung. Hinzu kommen weitere Publikationen und auch noch Vorträge auf seinem Fachgebiet vor den verschiedensten Gremien.
Erstaunlich, dass jemand bei einer solchen Arbeitsfülle dann, nach seiner Freizeit befragt, auch noch auf die Lektüre anspruchsvoller Unterhaltungsliteratur hinweist: Die Bandbreite seiner Lieblings-
autoren reicht von T.C. Boyle bis Heinrich Böll. Dieter Trimborn v. Landenberg ist aber nicht nur ein Bücherwurm, sondern auch ein Genussmensch, der nach einer Wanderung mit Freunden ein gutes Essen und einen edlen Tropfen zu schätzen weiß. Denn: „Wer nicht genießen kann, wird ungenießbar.“
Die Länge der Verfahren, die nach Lektüre mancher Urteile ihre Ursache gewiss nicht im Fortbildungseifer der Richter haben, sind zumindest im Erbrecht die beste Werbung für Schiedsverfahren.
Ein Gesetz zur Abschaffung der Erbschaftsteuer, es würde mir viel Freizeit verschaffen ...
Das gesetzliche Erbrecht des Staates, § 1936 BGB. Besser wäre es, ein gesetzliches Erbrecht des Nachbarn mit der nächsthöheren Hausnummer einzuführen. Das Leben würde spannender, mehr Alleinstehende würden ein Testament errichten.