Uwe Mehlitz wird 1972 in Berlin geboren.
Musikstudium mit dem Hauptfach Querflöte an der Hochschule der Künste, Berlin
Jurastudium an der Freien Universität Berlin und Referendariat
Ausbildungs- und berufsbedingte Aufenthalte in Namibia und Brüssel
(Auswärtiges Amt, Rat der Europäischen Union, Bundesministerium der Justiz)
Zulassung zur Anwaltschaft
Rechtsanwalt bei Hess Wienberg Wilhelm, Potsdam
Rechtsanwalt bei Hecker Werner Himmelreich, Berlin
Promotion zum Dr. jur.
Intendant und Soloflötist des Berliner Konzertorchesters
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt bei Stassen LLP
Oktober 2009: Festakt im Konzerthaus am Gendarmenmarkt. Der Bundespräsident ist gekommen, um persönlich zu gratulieren, musikalisch eingerahmt wird die festliche Veranstaltung vom Berliner Konzert-Orchester. Dort, auf dem Podium unter den Holzbläsern, sitzt der Erste Solo-Flötist, ein Mann, den man hier eigentlich nicht vermuten würde. Denn obwohl sein Spiel höchste Professionalität erfordert, ist dies keineswegs sein Hauptberuf, sondern mehr seine Leidenschaft. In seinem anderen Leben gehört er zu jenem kleinen Kreis von hochkarätigen Juristen, die sich das schwierige Feld des Baurechts als Fachgebiet erkoren haben.
Ja, Uwe Mehlitz ist kein Mensch, der in eine Schablone passt. Obschon hoch in den Dreißigern, würde man ihn seinem jungenhaften Aussehen nach auch noch als etwas älteres Uni-Semester durchgehen lassen. Sein herzliches Lachen wirkt ansteckend, wenn er mit launigen Worten seinen Werdegang schildert, der keineswegs gradlinig verlaufen ist: Schon vor dem Abitur Musikstudium an der Hochschule der Künste in Berlin, nach einem Semester Elektrotechnik Zivildienst, dann Jura. „Ich habe schnell gemerkt, dass die Musik allein den Lebensunterhalt nicht trägt“, so begründet er den nicht leichten Entschluss, seine Neigung nicht zum Hauptberuf gemacht zu haben.
Dennoch: Der Musik verdankt er viel, denn damit hat Uwe Mehlitz im Wesentlichen sein Studium finanziert. Schon in jungen Jahren brachte er es zu einer solchen Meisterschaft, dass er über Jahre hinweg die Jedermann-Aufführungen am Berliner Dom als Soloflötist begleitete und dabei all die Buhlschaften wie Ingrid Steger, Dunja Reiter oder Sonja Kirchberger aus nächster Nähe erlebte. Diese seine Leidenschaft pflegte er auch weiter, als er 1996 wiederum über die Musik nach Namibia kam. Dort fand er es so interessant, dass er einige Monate blieb. Dabei kam ihm gelegen, dass er in einer Wirtschaftkanzlei Restitutionsansprüche von einst ausgewanderten Deutschen in den neuen Bundesländern durchsetzen und nebenbei noch untersuchen konnte, inwieweit die Grundsätze des internationalen Privatrechts auf das dortige Stammesrecht anzuwenden sind. Von diesem Thema handelte auch seine Dissertation, mit der er 2003 an der Freien Universität Berlin promovierte. Während seines Aufenthalts in Windhuk ließ er es sich nicht nehmen, im Nationalorchester Namibias - einem klassischen Symphonieorchester nach europäischem Verständnis - die 1. Solo-Flöte zu spielen.
Bauprozesse sind in aller Regel Mängelprozesse.
Es folgten verschiedene Stationen am Landgericht Berlin, beim Bundesministerium der Justiz sowie in Brüssel im Auswärtigen Amt sowie beim Rat der Europäischen Union, dann Berufseinstieg in einer Anwaltskanzlei, wo er zunächst auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig war.
Das aber war`s nicht. „Mir haben die persönlichen Beziehungen in diesem Bereich gefehlt. Ich habe herausgefunden, dass ich gerne Dienstleister sein möchte, dass ich etwas unmittelbar für jemanden tun möchte.“ Also bewarb er sich 2002 bei Hecker Werner Himmelreich, wo man gerade den Fachbereich Baurecht ausweitete – und es war „Liebe auf den ersten Blick“, wie Mehlitz es rückblickend bezeichnet.
Fortan hatte Mehlitz nun genau das, was er sich vorgestellt hatte: den Kontakt mit Menschen, in diesem Fall vornehmlich aus dem Baubereich. Vor allem Architekten sind es, die er berät und vertritt, aber auch Bauherren finden sich unter seiner Klientel. Dabei verdrießt ihn nicht, dass es im Baurecht Aktenberge wie kaum in einem anderen Rechtsgebiet gibt. So ist es halt, sagt Mehlitz und er weiß auch die Begründung dafür: „Bauprozesse sind in aller Regel Mängelprozesse, die meist vom wirtschaftlichen Druck der Baubeteiligten verursacht sind. Denn aufgrund dessen weicht die Ist-Beschaffenheit eines größeren Bauwerks sehr häufig von mannigfachen Punkten von der Soll-Beschaffenheit ab, und genau darüber gibt es dann Streit.“ Nahezu in jedem Fall hat man es mit umfangreichen Sachverständigengutachten und nicht selten mit ebensolchen Gegengutachten zu tun.
Welche Werte dabei im Feuer stehen, zeigt ein exemplarisch von Mehlitz geschilderter Fall. Bei einem großen Gebäude wurde festgestellt, dass die Brandschutzvorschriften sträflich außer Acht gelassen wurden, das heißt, an entscheidenden Punkten fehlt die Isolierung, sodass Vorschrift F 90 (ein tragendes Teil muss mindestens 90 Minuten einem Feuer standhalten können) nicht erfüllt ist. Die Folge ist eine notwendige Sanierung, die einen zweistelligen Millionenbetrag verschlingen wird. Es lässt sich denken, wie hart hier darum gerungen wird, wer dies zu vertreten hat. Im Zweifel, so Mehlitz, bleibt es meist an dem Architekten hängen, soweit er auch die Bauüberwachung übernommen hat, zum Beispiel dann, wenn Ansprüche nach VOB verjährt sind oder wenn der Unternehmer des entsprechenden Gewerks pleitegegangen ist. Denn der Architekt hat darauf zu achten, dass Planung und Ausführung übereinstimmen, wobei erschwerend hinzukommt, dass er in bestimmten Fällen zehn Jahre lang in der Haftung steht.
Und wenn Mehlitz so ins Erzählen kommt, dann merkt man, wie viel Spaß ihm seine Fälle machen und mit wie viel Begeisterung er an die Sachen herangeht.
Ich habe schnell gemerkt, dass die Musik allein den Lebensunterhalt nicht trägt.
Zu seinen Lieblingen unter den Rechtsstreitigkeiten gehört es, wenn er einem arglosen Architekten, der mit der recht intransparenten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht klarkommt, zu unerwartetem Geldsegen verhelfen kann. Wie zum Beispiel in folgendem Fall: Ein Bauherr fordert vom Architekten wegen eines Mangels 20 000 Euro Schadenersatz und hat zu diesem Zweck bereits Klage erhoben. Nun kommt der Architekt zu Mehlitz und bittet um Rat. Der fragt ihn zunächst, ob er denn schon eine Schlussrechnung gestellt habe, was der Beklagte verneint, und meint, eigentlich habe er noch rund 5 000 Euro zu bekommen. Nun stellt sich freilich heraus, dass der Vertrag mit dem Architekten ein Honorar ausweist, das unter den HOAI-Mindestsätzen liegt. Was der Architekt häufig nicht weiß, ist, dass er in diesem Fall aber trotzdem einen Anspruch auf jene Mindestsätze haben kann. Und siehe da, bei genauer Durchrechnung stellt sich heraus, dass der Architekt eigentlich noch einen Anspruch auf 500 000 Euro hat. Wenn dies auch meist eine noch zu verhandelnde Maximalforderung ist, so ist die Differenz zu seinen ursprünglichen Erwartungen doch so groß, dass sich eine Widerklage über diesen Betrag auf alle Fälle lohnt. Und dann strahlt Mehlitz über das ganze Gesicht, als er meint: „Für diesen Architekten bin ich dann der Held.“
Aber leider gibt es auch die Kehrseite der Medaille, die man gemeinhin mit der Volksweisheit „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ beschreibt. Es sind Fälle wie der folgende, der bei Mehlitz die Zornadern anschwellen lässt: Ein Architekt meinte, von dem Bauherrn noch 50 000 Euro zu bekommen, und stellte dies in Rechnung. Letzterer aber verlangte ausdrücklich eine Schlussrechnung nach HOAI. Diese fiel aber nun aus oben genannten Gründen erheblich höher aus; sie belief sich nämlich auf 1,3 Millionen Euro. Und obwohl fünf anerkannte Baurechtler, darunter zwei unabhängige Gutachter, die Berechtigung des Anspruchs bestätigten, wies der Richter die Klage sinngemäß mit dem Hinweis ab, es verstoße gegen Treu und Glauben, überhaupt so viel Geld zu fordern.
Will man die erstinstanzliche Entscheidung durch die Berufung korrigieren lassen, gibt das derzeitige Verfahrensrecht dem Berufungsgericht die Möglichkeit, ohne nochmals überprüfbares Berufungsurteil und ohne mündliche Verhandlung das Rechtsmittel zu verwerfen. Nach seinem Eindruck fühlen sich leider immer mehr Berufungsgerichte dazu eingeladen, sich mit wirklich rechtlich wie auch tatsächlich komplexen Sachverhalten inhaltlich überhaupt nicht mehr auseinanderzusetzen. Mehlitz bedauert, dass solche Fälle zu einem erheblichen Vertrauensverlust in die Justiz führen.
Dass auf diesem Rechtsgebiet die Verfahrensdauern lang sind, ergibt sich aus der überwiegenden Komplexität der Fälle. Entsprechend sieht auch der Alltag eines Baurechtlers wie Mehlitz aus: Man arbeitet an einer Vielzahl von Fällen und springt von einem zum anderen, wie es eben der Fortgang erfordert. „Wir fühlen uns hier ein bisschen wie artistische Tellerdreher, die stets darauf achten müssen, dass keiner von der Stange fällt“, beschreibt er jene Flexibilität, die notwendig ist, um den Dingen gerecht zu werden.
Das alles erfordert ein effektives Zeitmanagement, vor allem dann, wenn neben dem Beruf nach wie vor die Musik eine wichtige Rolle spielt, was mindestens eine Stunde Flöte üben am Tag bedeutet und einige Organisation erfordert, denn schließlich ist Mehlitz auch noch Intendant des Berliner Konzert-Orchesters. Und letztlich soll die körperliche Ertüchtigung nicht zu kurz kommen; dreimal wöchentlich ist Joggen angesagt. Dann, so Mehlitz, lebt man schon mitunter mit einem schlechten Gewissen der Familie gegenüber, seiner Frau und den beiden Kindern. Freilich: Wenn einem Menschen wie Mehlitz all das, was er anpackt, so viel Freude bereitet, so sollte dies auch dem häuslichen Klima zugutekommen.
Entscheidungen, bei denen ersichtlich allein die Arbeitsvermeidung im Vordergrund steht. Hierbei werden zu offensichtlich die §§242 BGB und 522 Abs. 2 ZPO herangezogen.
Das Bauvertragsgesetz.
Ziff 10 oder Anlage 1 zu §1 der KakaoVO:
Praline
Erzeugnis in mundgerechter Größe gemäß Nummer 7 oder aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokoladearten gemäß Begriffsbestimmungen der Nummern 3,4 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.