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Portrait von Christoph Manthei, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, LEGAL IMAGE

Christoph Manthei

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Rechtsgebiete: Arzthaftungsrecht · Medizinrecht · Verkehrsrecht
Dr. Schultze-Zeu, Manthei & Kollegen
Uhlandstr. 161
10719 Berlin
030 887191330

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Vita

ZUR PERSON

Christoph Manthei, Berliner Fachanwalt für Medizinrecht.

STUDIUM

1996 bis 1999

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz

1999 - 2001

Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt Universität zu Berlin

2001

Erstes Juristisches Staatsexamen
Wahlschwerpunkt Arbeitsrecht, Berlin

2004

Zweites Juristisches Staatsexamen 
Schwerpunkt Zivilrecht, Berlin

BERUFLICHER WERDEGANG

2004

Angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Schultze-Zeu & Kollegen

seit 2008

Fachanwalt für Medizinrecht

2012

Partner in der Kanzlei Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen

REFERENDARIAT (AUSWAHL)

2002

Landgericht Berlin
6. Zivilkammer für Arzthaftungsrecht

2003

Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek
Wirtschaftskanzlei, Berlin

2003

Murray & Associates 
Attorney at Law, San Francisco, USA

2004

Hertin, Anwaltssozietät
Zivilrecht, Berlin

Portrait

Viele der von LEGAL IMAGE porträtierten Anwälte träumten in ihrer Kindheit von ganz „normalen“ Berufen wie Lokomotivführer, Pilot oder gar Rugbyspieler. Dass es dann doch anders kam, lag häufig an ihrem familiären Umfeld – wenn Väter und oft sogar Großväter Juristen waren. Stichwort: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. Bei Christoph Manthei ist es umgekehrt. Der Berliner Fachanwalt für Medizinrecht hat keinerlei juristische Vorprägung im Verwandtenkreis. Trotzdem steht für ihn sein Berufsweg schon in jungen Jahren fest. Auslöser ist eine schöne Anekdote: Als Zehnjährigen nimmt ihn ein Schulfreund in die Villa seines Onkels mit. Die beiden Fünftklässler erkunden das große Haus – und sind am meisten beeindruckt vom Arbeitszimmer. Besonders der riesige, wunderbar gearbeitete Schreibtisch hat es dem jungen Manthei angetan. Er fragt den Freund nach dem Beruf des Onkels. Antwort: Anwalt. Das wollte der gebürtige Wuppertaler von da an auch werden.

Schon als Zehnjähriger war mir klar: Ich werde Jura studieren.

Gesagt, getan.

Nach Abitur und Zivildienst in einem Pflegeheim schreibt sich Christoph Manthei „ohne groß darüber nachzudenken“ an der Universität Konstanz für Rechtswissenschaften ein. Das Fach macht ihm von Anfang an Freude. Nach fünf Semestern wechselt er nach Berlin, dem Geburtsort seines Vaters. 

Mit dem Fachgebiet Arzthaftungsrecht kommt er erstmals im Referendariat in Berührung. Seine Anfangsstation beim Landgericht Berlin beschert ihm per Zufall eine Ausbilderin aus der Arzthaftungskammer. Manthei ist beeindruckt von der umsichtigen, wertschätzenden Art, mit der die Richterin den Klägern begegnet. Außerdem gefallen ihm die abwechslungsreichen Arzthaftungs-Verhandlungen mit Sachverständigen und Zeugen – „da war im Gegensatz zu anderen Gebieten richtig was los“.

Nachhaltige Verbindung.

Manthei notiert sich die Anwälte, die ihm dort begegnen und bewirbt sich bei einigen von ihnen auf eine Referendariatsstelle. Er landet schließlich bei Dr. Ruth Schultze-Zeu, die ihm mit ihrem Elan und ihrem Einsatz vor Gericht besonders auffällt. Nach dem zweiten Staatsexamen plant Manthei eigentlich nach Hamburg zurückzugehen – er schickt aber dennoch per E-Mail eine Initiativbewerbung an Frau Dr. Schultze-Zeu. Nach eineinhalb Stunden kommt die positive Antwort und Christoph Manthei steigt im Mai 2004 in die Kanzlei ein. Im Jahr 2008 erwirbt er den Fachanwaltstitel für Medizinrecht, seit 2012 ist er Partner.

Was Manthei nach wie vor am Arzthaftungsrecht fasziniert, ist die Kombination aus Jura und Medizin. Das nötige Fachwissen zu seinen Fällen, die überwiegend in den Bereichen Orthopädie,  Neurochirurgie und Innere Medizin beheimatet sind, holt er sich in medizinisch geprägten Seminaren sowie über das intensive Studium von Gutachten. Dass er ausschließlich die Interessen von Patienten vertritt, hat keine ideologischen Gründe, sondern eher pragmatische: Viele seiner Mandanten fühlen sich gegenüber der Ärzteschaft macht- und hilflos. Sie würden sich nach Ansicht von Manthei ein Stück weit „verraten“ fühlen, wenn ihr Anwalt auch zeitweilig für die „Gegenseite“ arbeiten würde. Dennoch hat Manthei auch Ärzte auf seiner Mandantenliste – wenn diese selbst als Patienten gegen Behandlungsfehler ihrer Kollegen vorgehen. Wie dem auch sei, Fälle gibt es auf dieser Seite des Spielfelds ohnehin genug.

Alzheimer operieren?

Zum Beispiel den folgenden spektakulären und exotischen Kasus eines japanischen Mandanten: Dessen Mutter bekommt die Diagnose Alzheimer – der Sohn will helfen. Er findet aber in Japan keinen Arzt, der Chancen auf Heilung verspricht – nicht weiter verwunderlich, da Alzheimer nach wie vor als unheilbar gilt. Bei seinen Recherchen stößt er auf einen US-amerikanischen Medizinprofessor, der eine obskure Operationsmethode vorschlägt. Der Eingriff wird schließlich zusammen mit einem deutschen Professorenkollegen in einer Klinik in Berlin vorgenommen. Aus dem Bauchfell der alten Dame wird ein Stück Gewebe entnommen und in ihr Gehirn eingepflanzt. Noch während der Operation fällt die Patientin ins Koma, aus dem sie nicht mehr erwacht – nach drei Monaten verstirbt sie.
Der Sohn wendet sich an Christoph Manthei, der sich des Falles annimmt und vor Gericht in einem fünf Jahre dauernden Prozess immerhin 40.000 Euro Schmerzensgeld und 120.000 Euro Schadenersatz erstreitet – viel mehr ist nach deutschem Recht nicht drin. Hätte die medizinisch völlig abstruse Behandlung auf US-amerikanischem Boden stattgefunden, wäre es um eine Millionensumme gegangen. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist übrigens in diesem Fall bisher nicht aktiv geworden, da die Patientin den Aufklärungsbogen unterschrieben hatte. Ein Umstand, der Christoph Manthei nicht ruhen lässt – er bemüht sich weiterhin um eine strafrechtliche Aufarbeitung des Falles. Bewundernswert ist die Ruhe und Gelassenheit, mit der Manthei diesen Sachverhalt vorträgt – das ändert sich auch nicht bei seinem zweiten Beispiel

Als Nicht-Mediziner wird man von den Ärzten erst mal nicht ernst genommen.

Vom Wadenbein zum Oberkiefer.

Eine Mandantin leidet an Knochenschwund im rechten Oberkiefer. In einer Operation wird ihr ein Stück Knochen aus der Hüfte entnommen und in den Oberkiefer eingesetzt – mit Erfolg. Als zwei Jahre später auf der anderen Seite des Oberkiefers die gleichen Symptome festgestellt werden, entscheidet man sich für einen erneuten Eingriff. Allerdings entnehmen die Ärzte der Klinik diesmal kein Material aus der Hüfte, sondern das Wadenbein der Mandantin auf 18 cm Länge. 

Da die Frau an einer angeborenen Wirbelsäulenverkrümmung leidet, entsteht ihr beim Gehen seit jeher eine überdurchschnittliche Belastung am betroffenen Bein. Das Schienbein allein hält der Belastung nicht stand, die Mandantin ist aufgrund der völlig unnötigen Entfernung des Wadenbeins schwerst gehbehindert. Auch bei diesem Fall berufen sich die Ärzte auf den unterschriebenen Aufklärungsbogen. Dort ist in der Tat die Rede von der Entnahme eines „Teils“ aus dem Wadenbein – ein dehnbarer Begriff. Hätte die Mandantin gewusst, dass ihr dieser statisch wichtige Knochen auf 18 cm komplett entnommen wird, hätte sie sicher nicht zugestimmt. Der Prozess läuft noch, Christoph Manthei sieht der Verhandlung mit Spannung entgegen. 

Die Familie als Ausgleich.

Wie bekommt man den Kopf wieder frei, wenn man täglich mit dem Leid von Patienten zu tun hat? 
Die Antwort ist für Christoph Manthei eindeutig: durch die Familie. Seine zwei kleinen Kinder sieht er unter der Woche allerdings nur morgens. Dafür ist am Wochenende ein fester Tag für den Nachwuchs reserviert. Dazu kommen gemeinsame Urlaubsreisen, häufig in die Heimat von Mantheis Frau – Bulgarien. Besonders die Hauptstadt Sofia und die Schwarzmeerküste haben es dem Anwalt angetan – und dank des Familienanschlusses lernt er die schönen Ecken kennen, die man als Fremder nur schwer findet. 

Für seine früheren sportlichen Aktivitäten wie Handball und Fußball bleibt Manthei keine Zeit. Nur mit dem Tennis hat der ehemalige Vereinsspieler wieder angefangen – zusammen mit seinem sechsjährigen Sohn schwingt er regelmäßig den Schläger.

Seine Fitness trainiert der jugendlich wirkende Jurist auf dem Weg zur Arbeit. Täglich legt er die zehn Kilometer von zu Hause in die Kanzlei in der Nähe des Ku’damms mit dem Fahrrad zurück. Bei jedem Wetter, auch im Winter – Berlin ist mit seiner flachen Topografie und den vielen Radwegen ideal für Pedalritter. Und auch im Gerichtssaal erscheint er zuweilen nicht mit dem Aktenkoffer, sondern mit der Fahrradtasche. 

Ein früheres Hobby würde Christoph Manthei gerne wieder aufleben lassen: das Fotografieren. Eine Familienreise nach Kanada zu einem Jugendfreund, der dort als Fotograf lebt und Fotokurse anbietet, hat ihn dazu inspiriert. Nur der Beruf lässt ihm für diesen Traum im Moment keine Zeit.

Der Schreibtisch, an dem Christoph Manthei den Großteil seiner Zeit verbringt, ist übrigens ein ganz einfaches Modell eines skandinavischen Möbelhauses – nicht vergleichbar mit dem pompösen Exemplar, das ihm einst den Weg ins Anwaltsleben wies. Nur die Tischplatte ist fast so groß wie damals – und trotzdem immer voll.

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Die Art und Weise, wie einige Richter an den Lippen und Worten der von ihnen bestellten Sachverständigen hängen und eigene kritische Fragen nicht stellen und offensichtliche Widersprüche nicht aufklären wollen. Es handelt sich nicht um einen angemessenen Respekt vor den Ausführungen eines Experten, sondern schlicht um ein völlig unangebrachtes Anbiedern.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Es muss nicht alles durch Gesetz geregelt werden. Eine case-law- Rechtsprechung, wie sie sich vor dem Patientenrechtegesetz im Arzthaftungsrecht entwickelt hatte, gibt viel Raum für neue Ansätze und Kreativität.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, verkürzt die Rechte des Betroffenen in einer völlig unangemessen Art und Weise. Selbst wenn glücklicherweise mittlerweile durch die Einführung des § 522 Absatz 3 ZPO ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss möglich ist, so darf nicht vergessen werden, dass dies erst für Streitwerte ab 20.000,00 € gilt. Bei Streitigkeiten unter diesem Streitwert wird meiner Auffassung nach das Grundrecht des Einzelnen auf rechtliches Gehör unzulässig beschnitten.

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