https://www.nomos-shop.de/isbn/978-3-7560-0273-3 15 § 15 Prozessfinanzierung im Erbrecht 12 13 14 15 Dagegen kann nicht eingewandt werden, im Obsiegensfall würde der Anwalt sein Honorar, berechnet nach der vollen Gebührenhöhe, vom Gegner erhalten (§ 126 Abs. 1 ZPO). Diesen Gebührenanspruch kann der Anwalt nämlich nur dann realisieren, wenn die Gegenpartei im Obsiegensfall freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Ur teil tatsächlich auch zahlt. Anders ausgedrückt: Der Rechtsanwalt kann seine vollen Gebüh ren daher in den Fällen der PKH nur dann erhalten, wenn er a) den Prozess für seine Partei gewinnt und b) seine Gebühren vom Gegner auch beigetrieben werden können. Damit han delt es sich hierbei um einen gesetzlich geregelten Fall des Erfolgshonorars.10 Wurde eine PKH mit Ratenzahlung bewilligt, so kann der Rechtsanwalt die Differenz zwi schen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren aus der Staatskasse möglicherweise nach § 50 RVG liquidieren, dies aber auch wieder nur, falls die Höhe der Raten dies erlaubt. Die Anzahl der Raten ist auf 48 beschränkt, auch wenn der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt wurde, vgl. § 115 Abs. 2 ZPO. Bei einer Verbesserung der persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnisse der Partei kann auf Antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO auch für den Fall der Realisierung der mit PKH eingeklagten Forderung noch nach Abschluss des Rechts streits eine Änderung des PKH-Bewilligungsbeschlusses erfolgen.11 Hinweis: Der Anwalt, der zunächst versucht, für seinen Mandanten PKH zu erlangen, um im Fall der Ablehnung die Angelegenheit dann doch noch einem Prozessfinanzierer anzutra gen, vergibt möglicherweise durch diese Vorgehensart die Chancen seines Mandanten auf den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags. Denn lehnt das Gericht, womöglich auf Beschwerde hin auch noch das Beschwerdegericht, den Antrag auf Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab, so wird sich der Anwalt entsprechend schwertun, einem Finan zierer den Fall als überwiegend erfolgversprechend darzustellen. Schließlich wird der Fall im Regelfall vor demselben Gericht, wenn nicht gar vor derselben Kammer entschieden werden. Gefährlich ist diese Vorgehensweise zudem und vor allem deshalb, weil die Gerichte erfahrungsgemäß im Rahmen der Prüfung der PKH mehr als zurückhaltend verfahren und die Prüfung der rechtlichen Fragen oftmals nicht mit der gebührenden Tiefe vorgenommen wird. Erreicht der Anwalt hingegen die Gewährung von PKH, wird er sich entsprechend schwertun, gegenüber seinem Mandanten die Idee der Prozessfinanzierung ins Spiel zu brin gen. Besser und empfehlenswert ist es hingegen, über ein PKH-Verfahren die Argumente der Gegenseite auszuforschen und auf dieser Grundlage beim Prozessfinanzierer anzufragen. 3. Prozessfinanzierung und Darlehensaufnahme. Auch der Weg über ein Darlehen bietet für den Mandanten den Vorteil, im Erfolgsfall keine Erlösbeteiligung an den gewerblichen Prozessfinanzierer abführen zu müssen. Dem stehen allerdings folgende Nachteile gegenüber: Zunächst wird der Mandant jemanden zu finden haben, der ihm ein Darlehen gewährt. Da oftmals aber der geltend gemachte Anspruch die einzige nennenswerte Vermögensposition beim Anspruchsinhaber ist, wird sich eine Bank oder ein Dritter entsprechend schwer damit tun, eine Kreditvergabe zu bewilligen. Allein das Versprechen, einen Prozess mit hinreichen den Erfolgsaussichten führen zu können, dürfte den meisten Darlehensgebern als Sicherheit nicht ausreichen. Weiter ist das Darlehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Mandanten zurückzuführen, so dass er sich im Unterliegensfall nicht nur den Prozess- und Gerichtskosten, sondern auch den Darlehensrückzahlungsansprüchen seiner Darlehensgeber ausgesetzt sieht. Mit zu berücksichtigen sind ebenfalls noch die im Regelfall auflaufenden Zinsverpflichtungen aus der Darlehenshingabe, da wohl in den seltensten Fällen solche Dar lehen zinsfrei gewährt werden. De facto spielt die Alternative Darlehensaufnahme daher in den meisten tatsächlichen Fällen auch keine Rolle. Allein die im hohen absoluten Bereich liegende Anfragenanzahl bei gewerblichen Prozessfinanzierern spricht dafür, dass die Anzahl derjenigen, die bereit sind, auf das Wagnis Zivilprozess hin ein Darlehen zu gewähren, relativ 10 Henke AnwBl 2008, 134. 11 OLG Hamm FamRZ 1993, 1474; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1592. 1060 Anderson/Klessinger © NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.