ZlnsO 17 /2022 Huss/Nordhausen, D&O-Versicherung und Insolvenz - ein Überblick 807 VI. Literaturverzeichnis Braun, Eberhard (Hrsg.)!Frank, Matthias Feuerich, Wilhelm E. (Be- gründer)!Träger, Monika Hense, Burkhard/Ulrich, Dieter lost, Peter-]. (Hrsg.) Kiese,; Alfred/Ebers, Mark (Hrsg.) Kieser, Alfred/Walgen- bach, Peter Auslaufmodell anwaltlicher In- solvenzverwalter, NZI 2020, 1 BRAO, Kommentar, 10. Aufl., München 2020 WPO Kommentar, Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschafts- prüfer und vereidigten Buchprü- fer unter Berücksichtigung der EU-Abschlussprüferverordnung, 3. Aufl. 2018 „Die Prinzipal-Agenten-Theorie in der Betriebswirtschaftslehre", Stuttgart 2001 ,,Organisationstheorien", 8. Aufl., Stuttgart 2019 ,,Organisation", 6. Aufl., Stutt- gart 2010 Leibner, Pump Moosmayer, Klaus Picot, Arnold/Dietl, Helmut/Franck, Egon/ Fiedler, Marina/Royer, Susanne Römermann, Volker (Hrsg.) Ulrici, Bernhard Vallender, Heinz Vallender, Heinz (Hrsg.) Weyland, Dag (Hrsg.)/ Träger, Monika Haftungsrecht/Rahmenbedingun gen für die Tätigkeit als Media tor, NJW 2002, 3521 Compliance-Praxisleitfaden für Unternehmen, 3. Aufl. 2015 Organisation - Theorie und Praxis aus ökonomischer Sicht, 8. Aufl., Stuttgart 2020 BeckOK-BRAO, Online-Kom mentar MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020 NJW 2016, 1360, 1365 ff. Die Zeit ist reif - Plädoyer für eine BerufsO für Insolvenzver walter, NZI 2017, 541 BRAO, Kommentar, 10. Aufl. 2020 D&O-Versicherung und Insolvenz - ein Überblick von Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Philipp Huss und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Raik Nordhausen, München· Die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen beschäftigt Insolvenzverwalter infastjedem Insolvenzverfahren. Da bei ist auch immer häufiger in größeren Insolvenzverfahren eine D&O-Versicherung vorhanden, die das Schuldnerunter nehmen für seine Geschäftsleiter abgeschlossen hat und die am Ende für die im Raume stehenden Haftungsansprüche ein stehen soll. Spätestens seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Frage der D&O-Erfassung von Ansprüchen des § 64 GmbHG' sowie der Korrektur dieser Rechtsprechung durch den BGIP ist das Themenfeld „D&O-Versicherung" auch im Blickpunkt vieler Insolvenzverwalter. Im Folgenden soll ein Überblick geschaffen werden. Rechtsnatur 1. 1. Versicherung für fremde Rechnung Die D&O (Directors & Officers)-Versicherung ist eine Ver mögensschadenhaftpflichtversicherung, die von einer Gesell schaft (Versicherungsnehmerin) für die Mitglieder ihrer Lei tungsorgane (insbesondere Aufsichtsrats-, Vorstands-, und Geschäftsführungsmitglieder) sowie für ihre leitenden Ange stellten (versicherte Personen) unabhängig von deren persön lichen Eigenschaften und unter Einbeziehung ehemaliger und zukünftiger Mitglieder als Gruppe abgeschlossen wird. der Erfüllung von Schadenersatzpflichten der Gesellschaft (Innenhaftung) bzw. eines Dritten (Außenhaftung) befreit.4 Dies bedeutet: • Vertragspartner des Versicherers ist ausschließlich die Ge sellschaft als Versicherungsnehmerin. • Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dagegen nicht der Gesellschaft, sondern den versicherten Personen zu. Daher gilt für die D&O-Versicherung § 334 BGB, was bedeu tet, dass der Versicherer Einwendungen,5 die ihm aus dem Ver- Darüber hinaus sind in den D&O-Versicherungspolicen regel mäßig auch Tochter- und Enkelgesellschaften sowie die Mit glieder von deren Leitungsorganen (insbesondere Aufsichts rats-, Vorstands-, und Geschäftsführungsmitglieder) sowie deren leitende Angestellte mitversichert (sog. Konzernpolice). Die D&O-Versicherung ist also grds. eine Versicherung für fremde Rechnung(§§ 100, 43 VVG),3 welche wiederum eine Form des Vertrages zugunsten Dritter darstellt. Sie dient dem Schutz der versicherten Organmitglieder, indem sie diese von * Die Autoren sind als Sydikusrechtsanwälte im Bereich Prozessfinanzierung/ InsolvenzR bei der LEGIAL AG, München beschäftigt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2018-4 U 93/16. 2 BGH. Urt. v. 18.11.2020-IV ZR 217/19, ZinsO 2021, 47. 3 OLG München, Urt. v. 15.03.2005 - 25 U 3940/14; MünchKomm-BGB/ Gottwald, 8. Aufl. 2019, § 328 Rn. 112; MünchKomm-VVG/Dageförde, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn.21. 4 OLG München, Urt. v. 15.03.2005 - 25 U 3940/14. 5 Gemeint sind sämtliche Leistungsverweigerungsrechte, also Einreden und Einwendungen, insbesondere auch die Einrede des nicht erfüllten Vertra ges, § 320 BGB (MünchKomm-BGB/Gottwald [Fn. 3], § 334 Rn. 5).