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Andreas Henf wird 1969 in Kiel geboren.
Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Freiburg i. Br. und Kiel
Referendariat im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
selbstständig als Mitbegründer der Sozietät Dr. Henf & Partner
Fachanwalt für Verwaltungsrecht (bis 2007)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Es klopft an der Tür der Suite, die wir in Hamburg zur Durchführung der Interviews gemietet haben. Herein tritt Andreas Henf – braunes Haar, braungebrannt und mit strahlend blauen Augen. Doch noch ehe wir uns einen Gesamteindruck vom Rechtsanwalt machen können, erhalten wir auch schon seine erste „Bestellung“: „Ich brauche einen Kaffee – einen richtig großen Kaffee.“ Gerne erfüllen wir Herrn Henf diesen Wunsch, besorgen einen richtig großen Becher des dampfenden Getränks. Sichtlich beruhigt darüber, es endlich in Händen zu halten, lässt er sich schließlich zum Interview auf der gemütlichen Couch nieder – nicht ohne sich seines Sakkos zu entledigen.
Dann beginnt Andreas Henf aber zu erzählen, wie er einst zur Juristerei gekommen ist: Mit 18 Jahren absolviert er ein Berufspraktikum in einer Anwaltskanzlei und findet sofort Gefallen am Berufsbild Rechtsanwalt. Die Freiheit, sich selbst die Zeit einzuteilen, die Weisungsunabhängigkeit und natürlich auch für Gerechtigkeit zu sorgen – für Andreas Henf, der sich selbst als unabhängigen Geist bezeichnet und sich nicht gerne in Schubladen schieben lässt, die treibenden Gründe zur Berufswahl: „Äußerlich mag ich zwar konformistisch wirken, innerlich bin ich das aber überhaupt nicht – ich schwimme nicht gerne mit dem Mainstream.
Das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Kiel beendet er nach sieben Semestern mit dem „Freischuss“ – will sich lieber schnell der Praxis zuwenden. Schnell merkt er, dass der Beruf des Rechtsanwaltes – wenn man ein richtig guter sein möchte – ein ständiges Lernen und Weiterbilden voraussetzt, das Studium allenfalls als eine Einführung betrachtet werden kann. Nach seinem Referendariat nutzt er gemeinsam mit seinem Vater die Möglichkeit, eine eigene Kanzlei aufzubauen, und gründet die Sozietät Dr. Henf & Partner. Was als „Two Men“- Unternehmen beginnt, ist heute eine erfolgreiche Kanzlei mit acht Berufsträgern. Spezialisierung ist für Andreas Henf das A und O, um als Kanzlei überhaupt erfolgreich tätig zu sein. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Immobilienrecht: Vom Grundstückskaufrecht über das öffentliche Baurecht bis zum privaten Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht wird alles abgedeckt.
Was ihn an seinem Beruf heute noch fasziniere? “Wenn ich nicht ins Büro gehen würde“, so Henf augenzwinkernd, „wäre der Stapel am nächsten Tag doppelt so hoch und die Telefonliste dreimal so lang“. Nun gut, das ist aber Gott lob nicht der einzige Treiber für Herrn Henf. Kurze Pause, Andreas Henf braucht noch einmal Kaffee. Während die Espressomaschine vibriert, besinnt sich Henf auf die Antwort der vorangegangenen Frage: Das schöne Gefühl gebraucht und geschätzt zu werden und auch um Rat gefragt zu werden – ja, das sei es wohl, was ihn an seinem Beruf so fasziniere. Spricht es und macht sich mit einer ebenso faszinierenden Leidenschaft über den Teller Mohnkuchen her, den Frank Eidel, der LEGAL IMAGE Fotograf gerade auf den Tisch gestellt hat.
Ob der Rechtsanwalt, der sich vor allem mit Bau- und Architektenrecht beschäftigt, selbst auch eine starke Affinität zu schönen Gebäuden habe? Gut dass wir fragen, denn er sähe es als sehr reizvoll an, nach der aktiven Laufbahn noch Architektur zu studieren. Wenn er selbst ein Bauwerk wäre, antwortet Henf auf unsere Frage, dann bestimmt kein Barockbau – vielmehr wäre Karl Friedrich Schinkel, der den Klassizismus in Preußen entscheidend mitgestaltete, sein Baumeister.
Hat den Privatpilotenschein: Zehn Jahre lang ist Andreas Henf leidenschaftlich geflogen.
Wenn Rechtsanwalt Andreas Henf über Fälle aus seiner beruflichen Praxis erzählen soll, fällt ihm sofort jener ein, wo eine Baufirma bei Tiefbauarbeiten das Hochleistungsstromkabel beschädigt und damit einen ganzen Stadtteil ins Dunkel setzt - ein Mandat, das ihm ein Kollege für die zweite Instanz angetragen hat. Die Schadensersatzleistung von annähernd einer halben Million Euro, zu der die Baufirma in erster Instanz verurteilt wurde, erscheint Henf von Anfang an nicht gerechtfertigt. Er arbeitet den Fall noch einmal komplett auf und ist schließlich von der Mitschuld des Verfahrensgegners, eines Versorgungsunternehmens, sowie des Generalübernehmers überzeugt. Schließlich erreicht der Anwalt – auch durch die Beschaffung von zusätzlichen, wesentlichen Fakten über einen ehemaligen Angestellten des Generalübernehmers – eine Kürzung der Haftung um drei Viertel.
„Oftmals sind sich Architekten nicht bewusst, dass sie, auch wenn sie zum ‚Freundschaftspreis’ arbeiten, voll in der Haftung stehen“, leitet Rechtsanwalt Henf eine Fallgeschichte aus dem Architektenrecht ein. Henf warnt vor den Dumpingpreisen, zu denen Architekten oft ihre Leistung feilbieten – oftmals nicht nur Freunden.
Äußerlich mag ich zwar konformistisch wirken, aber ich schwimme nicht gerne mit dem Mainstream.
Dass der Marktdruck auf die Architekten groß ist, lässt sich nicht abstreiten, schließlich gilt bei vielen Bauherren die Devise: macht es dieser Architekt nicht, dann bestimmt der nächste. Konkret erzählt Andreas Henf von einem Architekten, der einem Freund für ein sehr geringes Entgelt aus Gefälligkeit einen Bauantrag erstellt. Als der Freund schließlich den Anbau errichtet, wird ein Planungsfehler offenbar, gegen den der Nachbar des Freundes vorgeht - der Anbau soll komplett abgerissen werden. Plötzlich steht der Architekt mit 38.000 Euro voll in der Haftung. Doch Rechtsanwalt Henf kann das Schlimmste abwenden: Schließlich einigen sich der Architekt, dessen Freund und der klagende Nachbar auf einen Umbau, der den Interessen beider Nachbarn Rechnung trägt.
An dieser Stelle bittet Rechtsanwalt Henf wieder um einen Kaffee. Der LEGAL IMAGE Fotograf Frank Eidel macht sich auf und besorgt im Coffeeshop eine harte Mischung: einen Kaffeebecher randvoll mit Espresso. Doch wer jetzt meint, so etwas würde selbst dem hartgesottensten Kaffeetrinker den Rest geben, irrt.
Ob sich Andreas Henf in seinem Leben noch einen großen Traum erfüllen wolle? Darüber muss er erst einmal nachdenken. Um schließlich zu konstatieren, dass dieser Traum wohl nicht so groß sein könne, wenn er ihm jetzt nicht einfiele. Vielleicht lebt er diesen Traum ja bereits? Wunschlos glücklich? Vielleicht. Aber vielleicht möchte der Anwalt auch einfach nicht darüber sprechen. Dennoch, mehr Zeit würde er sich wünschen – mehr Freizeit. Denn die würde er gerne mit seiner Frau verbringen, bei Spaziergängen an der Ostsee oder auch seinem Lieblingsport Tennis frönen. Ob es etwas gäbe, das er in sportlicher Hinsicht oder generell in seiner Freizeit unbedingt noch machen möchte? Fliegen lautet da die überraschende Antwort – denn der Rechtsanwalt hat den Privatpilotenschein. Zehn Jahre lang ist er leidenschaftlich geflogen, bis die beruflichen Anforderungen ihm keine Zeit mehr dafür ließen. Was ihn denn am Fliegen am meisten fasziniere? Der Perspektivenwechsel sei dies wohl, sich von der Erde zu lösen, das Freiheitsgefühl. Dennoch, eine Alternative zum Rechtsanwaltsberuf wäre das Fliegen für ihn nie gewesen: Und ein Globetrotter war der Rechtsanwalt seiner Ansicht nach ohnehin noch nie, verbringt seine geringe Freizeit am liebsten zu Hause. Und so haben wir am Ende des Gespräches mindestens eines über Andreas Henf gelernt: Dass er in dem Leben, das er führen möchte, angekommen scheint.
Die überlange Verfahrensdauer bei komplexen Streitstoffen: Änderungen bei den Pensenschlüsseln und - soweit noch nicht vorhanden - die Einrichtung von Fachkammern und -senaten können helfen.
Der Common Frame of Reference soll zu einem kohärenten europäischen Vertragsrecht führen; nicht nur als Rechtsanwender, sondern auch als Europäer hoffe ich, dass es eines Tages einen vollwertigen European Civil Code geben wird. Parallel dazu sollte auch überdacht werden, ob es wirklich geboten ist, dass wir für überregional tätige Mandanten drei oder vier Landesbauordnungen anwenden müssen.
§ 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 7 BGB: Die Vorstellung des Normgebers, dass private Bauherrn ihre Bauvorhaben in der Regel solide durchfinanzieren würden und es einer Absicherung des Unternehmers daher nicht bedürfe, wird durch die Praxis regelmäßig widerlegt.